Urteil des Bundesgerichtshofs

Yelp: Darstellung der Bewertungen ist rechtskonform

Veröffentlicht: 14.01.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.01.2020
Yelp auf Smartphone und Laptop

Steht ein Besuch in einem noch unbekannten Restaurant, bei einem neuen Friseur oder ähnlichem bevor, informieren sich viele Personen auf Bewertungsportalen über deren Qualität. Nutzer können dort ihre Erfahrung mit anderen Nutzern teilen. Oftmals werden aus diesen einzelnen Bewertungen dann Gesamtergebnisse in Form von Noten oder ähnlichen Zusammenfassungen. Eine bekannte Online-Plattform insbesondere im Bereich Freizeit ist dabei Yelp. 

Wegen der Bildung der Gesamtnoten musste sich das Unternehmen heute vor dem Bundesgerichtshof verantworten (Urteil v. 14.01.2020, Aktenzeichen VI ZR 496/18 u.a.). Der Betreiber mehrerer Fitnessstudios war vor Gericht gezogen, weil die bei Yelp vermerkte Gesamtbewertung nicht repräsentativ sei: Dafür werden nämlich nur bestimmte, sogenannte „empfohlene“ Nutzerbeiträge berücksichtigt. Nachdem der Fall in den ersten Instanzen unterschiedlich beurteilt wurde, zog der BGH nun einen Schlussstrich und entschied zugunsten von Yelp.

Gesamtbewertung auf Basis „empfohlener“ Beiträge

Wie es in der Pressemitteilung des Bundesgerichtshofes vom heutigen Tag heißt, bestünden die vom Fitness-Studiobetreiber geltend gemachten Ansprüche nicht. Im Kern ging es dabei um die Frage, ob Yelp durch die Bildung einer Gesamtnote auf der Basis nur empfohlener Bewertungen unwahre Tatsachen behauptet oder verbreitet. Das Fitness-Studio hatte zu einem Zeitpunkt im Jahr 2014 drei von fünf möglichen Sternen in der Gesamtbewertung erhalten. Diese stützte sich der BGH-Pressemitteilung zufolge jedoch nur auf eine einzige empfohlene Bewertung – 24 ältere, zumeist positive Bewertungen waren nicht empfohlen und wurden für die Gesamtnote damit nicht berücksichtigt. Ob eine Nutzerbewertung als „empfohlen“ eingestuft wird, wird bei Yelp automatisch durch Software entschieden. Dabei soll etwa die Vertrauenswürdigkeit oder die Aktivität des Nutzers auf der Bewertungsplattform eine Rolle spielen. 

Nach Ansicht des Klägers vermittle das Portal aber den Eindruck, dass die Gesamtnote auf allen vorhandenen Bewertungen beruhe. Die Einteilung in „empfohlen“ und „nicht empfohlen sei willkürlich, nicht nachvollziehbar und führe zu einem verzerrten und unrichtigen Gesamtbild.“

Nicht empfohlen: Yelp darf Bewertungen aussortieren

Laut der Pressemitteilung teilte der BGH die Ansicht des Klägers aber nicht: Die Art der Bewertungsdarstellung auf Yelp signalisiere nicht, dass es sich bei dem angezeigten Durchschnitt um einen Wert aus allen abgegebenen Bewertungen handle. 

Unvoreingenommene Verbraucher würden hier entnehmen, wie viele Bewertungen für die Gesamtnote berücksichtigt wurden, und dass es sich bei der angegebenen Anzahl nur um die „empfohlenen“ Beiträge handelt. 

Die Richter wogen im Verfahren auch die Rechte des klagenden Betreibers und der Bewertungsform ab und kamen zu dem Ergebnis, dass jene des Klägers nicht schwerer wiegen würden als die schutzwürdigen Belange von Yelp. „Die Anzeige des Bewertungsdurchschnitts und der Einstufung von Nutzerbewertungen als ‚empfohlen‘ oder ‚nicht empfohlen‘ sind durch die Berufs- sowie Meinungsfreiheit geschützt; ein Gewerbetreibender muss Kritik an seinen Leistungen und die öffentliche Erörterung geäußerter Kritik grundsätzlich hinnehmen“ heißt es am Ende der Pressemitteilung. Die Klage wurde damit im Ergebnis abgewiesen.

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