Keine Entwarnung

Abmahnrisiko bleibt: Händler muss über Herstellergarantie informieren

Veröffentlicht: 16.01.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.09.2020
Garantie-Zeichen mit Haken

Händler haben gegenüber Verbrauchern umfangreiche Informationspflichten. Dazu gehört auch die Pflicht, „gegebenenfalls [über] das Bestehen und die Bedingungen von Kundendienst, Kundendienstleistungen und Garantien“ zu informieren. Daraus leiten manche die Pflicht ab, dass der Händler nicht nur über seine eigenen Garantien informieren muss, sondern auch über jene, die der Hersteller auf seine Produkte gibt. 

Aus dieser Rechtsansicht resultieren auch beispielsweise Abmahnungen des Ido-Verbandes wegen der fehlenden Angabe der Herstellergarantie. Das Landgericht Bochum (Urteil vom 27.11.2019, Aktenzeichen: I-15 O 122/19) hat diese Rechtsansicht nun bestärkt. 

Nachforschungspflicht des Händlers

In dem Rechtsstreit ging es darum, dass ein Händler ein Apple-Produkt angeboten hat, ohne über das Bestehen der Herstellergarantie zu informieren. Nach Ansicht des Gerichts muss der Händler aktiv nachforschen, ob der Hersteller seiner Produkte eine Garantie anbietet. Bietet er diese an, so muss der Händler darüber informieren. Dabei muss der Händler auch beachten, dass er nicht einfach nur die pauschale Aussage trifft, dass es eine Herstellergarantie gibt; vielmehr muss er auch über die Bedingungen informieren. Laut Ansicht des Gerichts geht es darum, den Verbraucher mit „möglichst umfassenden Informationen“ über „das Für und Wider eines Vertragsschlusses“ zu versorgen. 

Unpraktikable Auslegung des Gesetzes

Anders hat das im September vergangenen Jahres noch das Landgericht Hannover gesehen und diese Art der Auslegung als „wenig lebensnah“ eingeschätzt. Wille des Gesetzgebers sei es lediglich gewesen, dass der Händler über seine eigenen Garantien informiere. Außerdem erlange der Händler durch das Weglassen der Herstellergarantie auch keinen Wettbewerbsvorteil. Eher im Gegenteil: Der Verbraucher würde eher bei einem Händler einkaufen, der über die Herstellergarantie informiert.

Dieser Rechtsansicht hat das Landgericht Bochum in seinem Urteil eine Abfuhr erteilt: Das Gesetz unterscheide nicht zwischen den eigenen Garantien und jenen von Dritten. „Die globale Formulierung Garantien spricht nach Auffassung der Kammer bereits für eine umfassende Informationspflicht des Unternehmers über sämtliche Arten von Garantien“, heißt es konkret. Die umfassenden Informationspflichten seien notwendig, damit der Verbraucher im Binnenmarkt die unterschiedlichen Angebote miteinander vergleichen könne. 

Fazit: Weiter auf Nummer sicher gehen

Das Urteil des Landgerichts Bochum ist noch nicht rechtskräftig. Da es zurzeit noch keine höchstrichterliche Entscheidung zu der Thematik gibt, sollten Online-Händler auf Nummer sicher gehen und über das Bestehen sowie die Bedingungen der Herstellergarantie, soweit vorhanden, informieren.

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