Bisnode Polska

DSGVO-Bußgeld wegen unerlaubtem Adresshandel aufgehoben

Veröffentlicht: 16.01.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 16.01.2020
Symbole für E-Mail, Brief und Telefon

Mit einem Bußgeld von über 200.000 Euro wurde Anfang 2019 die polnische Dependance des Anbieters für Wirtschaftsinformationen Bisnode belegt – damals offenbar das erste DSGVO-Bußgeld in Polen. 

Gegen die Grundverordnung soll das Unternehmen in fast 6 Millionen Fällen verstoßen haben, indem es gegen Informationspflichten verstieß. Das Provinzverwaltungsgericht Warschau hat dieses Bußgeld nun jedoch auf die Beschwerde des Unternehmens hin aufgehoben (Urteil v. 11.12.2019, Aktenzeichen II SA / Wa 1030/19). Grund dafür ist die Begründung des Bußgelds durch die Datenschutzbehörde, welche offenbar nicht ausreichte.

Imformationspflicht besteht auch trotz angeblich hoher Kosten

Das Unternehmen vertreibt unter anderem wirtschaftlich relevante Datensätze. Die Informationen bezieht es aus öffentlich zugänglichen Quellen. 3,6 Millionen Datensätze betrafen geschäftstätige natürliche Personen, 2,33 Millionen hingegen solche, die wirtschaftlich nicht mehr tätig waren. Dass deren Daten durch das Unternehmen verwendet werden, darüber hätte es die Betroffenen informieren müssen. Tatsächlich kam Bisnode dieser Pflicht aber nur hinsichtlich der Personen nach, deren E-Mail-Adresse vorlag – das war bei ca. 680.000 Personen der Fall. Alle anderen hätten jedoch ebenfalls informiert werden müssen, hieß es damals von der polnischen Datenschutzbehörde (UODO) – im Zweifel eben per Telefon oder Briefpost. Dies geschah nicht, weshalb ein Bußgeld von fast einer Million Zloty, umgerechnet etwa 219.500 Euro folgte.

Nach eigener Auffassung sei das Unternehmen seiner Informationspflicht hingegen vollumfänglich nachgekommen: Laut einer Ausnahme der DSGVO bestehe die Pflicht nämlich nicht, wenn die Erteilung der Informationen sich als unmöglich erweist, oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. 5,7 Millionen Personen per Post oder Telefon informieren zu müssen sei insofern unverhältnismäßig – insbesondere angesichts der entsprechenden hohen Kosten. Hier führt das Unternehmen etwa den Druck und Versand oder die Auslagerung der Aufgabe an andere Unternehmen an. Unter anderem mit dieser Argumentation legte Bisnode Polska dann auch Beschwerde ein, wie die Datenschutzbehörde mitteilt.

Begründung des Bußgeldes war mangelhaft

Das Provinzgericht Warschau stellt in seinem Urteil fest, dass die durch Information per Telefon oder Post entstehenden Kosten nicht dafür sorgen, dass der Aufwand unverhältnismäßig sei. Auch in solchen Fällen bestehe grundsätzlich eine Pflicht zur Information über die Datenverarbeitung. Das vom Präsidenten der UODO verhängte Bußgeld hob es allerdings dennoch auf – wegen Verfahrensfehlern. Strittig ist offenbar die genaue Zahl der Betroffenen. Die Behörde hätte hier deutlichere Feststellungen treffen müssen. Beweise seien nicht geprüft worden, das Bußgeld zudem vor allem damit begründet, dass andere von solchen Verstößen abgeschreckt werden sollen. Die von der Behörde vorgenommene Beurteilung sei insofern willkürlich gewesen, der Präsident der Datenschutzbehörde muss diese Punkte nun noch einmal überarbeiten. 

Das Urteil ist laut Pressemitteilung der UODO nicht rechtskräftig.

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