Urteil des OLG Düsseldorf

Wenn die Vertragsstrafe gleich mehrfach gezahlt werden muss

Veröffentlicht: 03.02.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 04.02.2020
Unterschrift auf Brief

Erhalten Online-Händler Abmahnungen, ist das fast immer auch mit Kosten verbunden. Wenngleich hier durchschnittlich einige Hundert Euro fällig werden, kann das wirklich große Übel doch erst noch folgen: Die Vertragsstrafe. Sie wird fällig, wenn sich Betroffene nicht an die Unterlassung halten, zu der sie sich mit der Unterlassungserklärung verpflichtet haben. In einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf kürzlich entschied, wurde für den betroffenen Immobilienmakler gar gleich die Zahlung mehrerer Vertragsstrafen gefordert (Urteil v. 29.08.2019, Aktenzeichen I-2 U 44/18). 

Fehlerhaftes Impressum bringt Stein ins Rollen

Ursprünglich war der Immobilienmakler wegen eines fehlerhaften Impressums auf Facebook abgemahnt worden – es fehlte sein vollständiger Name, die im Bereich der Immobilienwirtschaft relevante Aufsichtsbehörde, die Handelsregisternummer und schließlich auch die eindeutige Angabe des Registers selbst. Der Abmahnung lag wie üblich eine vorgestaltete Unterlassungsvereinbarung bei, mit welcher der Makler eine entsprechende Erklärung abgab. 

Im Anschluss veröffentlichte er auf verschiedenen Plattformen weitere Angebote, auch hier kam es wieder zu Fehlern wie der nicht vorhandenen Angabe zur Handelsregisternummer oder Aufsichtsbehörde. Der Abmahner sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungsvereinbarung und forderte die Vertragsstrafe in Höhe von je 5.100 Euro zweimal an. In erster Instanz gab das Landgericht Düsseldorf dem klagenden Abmahner Recht, das OLG Düsseldorf bestätigte dies nun. 

Vertragsstrafe – Was wurde denn vereinbart?

Für die Frage, ob die Vertragsstrafen in Gesamthöhe von 10.200 Euro berechtigter Weise gefordert werden, stellen die Richter auf die vom Makler abgegebene Unterlassungserklärung ab, da hier schließlich das zu unterlassende Verhalten und die Konditionen der Strafe vertraglich zwischen den Parteien festgehalten wurden. Diese Unterlassungserklärung sei, wie jeder andere Vertrag, nach allgemeinen Grundsätzen auszulegen: In diesem Fall bezog sie sich neben Impressumsangaben auf Facebook auch auf jene bei anderen Plattformen. „Zweck eines Unterlassungsvertrages ist es regelmäßig, nach einer Verletzungshandlung die Vermutung der Wiederholungsgefahr durch eine vertragsstrafenbewehrte Unterlassungsverpflichtung auszuräumen und damit die Einleitung oder Fortsetzung eines gerichtlichen Verfahrens entbehrlich zu machen“, heißt es im Urteil.

Die Gefahr der Wiederholung beschränkt sich dabei grundsätzlich aber nicht nur auf haargenau gleiche Verletzungsformen, sondern wird für „im Kern gleichartige“ Formen vermutet, erklären die Richter. Stellt eine Unterlassungsvereinbarung daher nicht ausschließlich auf eine ganz bestimmte dieser Verletzungsformen ab, beispielsweise dass ein fehlerhaftes Impressum nur auf Facebook nicht mehr verwendet werden soll, können auch gleichartige Verstöße Teil der Unterlassungsverpflichtung sein – also beispielsweise ein Impressum auf einer anderen Webseite oder Plattform. 

Mehrere Verstöße, eine Strafe?

So lag der Fall nach dem Urteil der Düsseldorfer Richter auch hier: Die bereitgestellte und vom Makler unterzeichnete Unterlassungserklärung war so offen formuliert, dass gleichartige Verstöße wie ursprünglich das fehlerhafte Impressum auf Facebook, ebenfalls eine Vertragsstrafe auslösen konnten. 

Die Richter fragten sich dabei durchaus, ob die mehreren Verstöße rechtlich nicht eine Einheit darstellen würden und die Vertragsstrafe damit nur einmal fällig wäre. Auch in dieser Frage muss auf den Vertragswortlaut, also jenen der Unterlassungserklärung, abgestellt werden. Danach erschien es möglich, dass „mehrere zeitlich nicht zu weit auseinanderliegende Einzelverstöße, die auf fahrlässigem Verhalten beruhen“ als einzige Zuwiderhandlung einzuordnen seien, also als Handlungseinheit. Dabei müsse auch für Außenstehende bzw. Dritte erkennbar sein, dass die Handlungen eine Einheit bilden. Und das war nun nach Ansicht der Richter hier nicht gegeben: Einerseits kam es zu Verstößen auf ganz verschiedenen Webseiten, andererseits fielen die Verstöße auch unterschiedlich aus. So fehlte mal die Handelsregisternummer, mal auch die zuständige Aufsichtsbehörde. Ein potentieller Zusammenhang sei für Dritte somit nicht erkennbar. Schließlich könne auch an der vereinbarten Vertragsstrafe nicht gerüttelt werden. 

Drum prüfe, wer sich ewig bindet

Eine Abmahnung zu erhalten, das ist für jeden Betroffenen eine nervenaufreibende und ärgerliche Angelegenheit – von zu zahlenden Vertragsstrafen ganz zu schweigen. Wird eine Unterlassungserklärung abgegeben, liegt hierin auch immer ein Vertrag, auf den sich wie hier ein Abmahner berufen kann. Um eine Vertragsstrafe geltend machen zu können, ist ein Verweis auf ein gesetzliches Verbot in vielen Fällen so gar nicht mehr nötig – die Vertragsstrafe wurde zwischen den Beteiligten wohl oder übel vereinbart, nur in Ausnahmefällen kann man sich hier von der Erklärung lösen. 

Es empfiehlt sich daher beim Erhalt einer Abmahnung einen kühlen Kopf zu bewahren, nicht voreilig zu handeln und idealerweise rechtlichen Rat einzuholen – auch wenn die Situation möglicherweise akut und bedrohlich wirkt. Beigelegte Unterlassungserklärungen bieten oftmals Raum, sie zu Gunsten des Betroffenen zu modifizieren. Dass eine Erklärung unnötig aufgebauscht ist und zu Lasten des Abgemahnten weiter als nötig ausfällt, kann so vermieden werden.

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