Freemail-Anbieter

Werbeanzeigen im Posteingang unzumutbare Belästigung?!

Veröffentlicht: 20.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 20.02.2020
Postfach

Die Zeit der überquellenden Postfächer dürfte zwar mittlerweile vorbei sein und zumindest einige Versender halten sich an das Einwilligungsgebot bei E-Mail-Werbung. Wer hätte gedacht, dass Werbeanzeigen in den Postfächern selbst, im Speziellen bei Freemail-Postfächern, eine weitere Quelle des Übels sein können? Weil die Anbieter von kostenlosen E-Mail-Konten mit irgendetwas ihr Geld verdienen müssen, haben sie sich gut zahlende Werbepartner organisiert. Diese haben die Möglichkeit, direkt im Posteingang zwischen den eingehenden Mails Werbeanzeigen zu buchen. Außerdem schalten die Betreiber selbst Werbung zu ihren Dienstleistungen:

Zunächst: Werbeanzeigen im Posteingang keine unzumutbare Belästigung

Das Gesetz zur Regulierung des fairen Wettbewerbs regelt genau, wie weit Werbung und Wettbewerb gehen darf. Eine unzumutbare Belästigung liegt dann vor, wenn bei Werbung über E-Mail keine vorherige ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt. Für die Anzeigen in den Postfächern sei das aber gerade nicht anwendbar, da sie selbst gerade keine elektronische Post sind und somit nicht per E-Mail in das Postfach gelangen. So hatte zumindest die vorherige Instanz noch geurteilt (OLG Nürnberg, Urteil vom 15. Januar 2019, Aktenzeichen 3 U 724/18). Davor war das Landgericht Nürnberg-Fürth mit Urteil vom 22. März 2018, Aktenzeichen 3 HK O 4495/17) noch anderer Meinung.

Darüber lässt sich streiten: Werbeanzeigen sind optisch zu erkennen

Wie unser Beispiel (siehe Screenshot) zeigt, sind die Werbeanzeigen tatsächlich kaum noch von den eingegangenen Mails zu unterscheiden. Sie sind zwar grau hinterlegt, enthalten kein Datum und können durch die Einblendung „x“ weggeklickt werden. Zu Recht ist aber die Frage angebracht, inwieweit diese Anzeigen belästigend und damit Spam-Mails gleichzusetzen sind, weil sie mit belästigender E-Mail-Werbung auf einer Stufe stehen. Nicht umsonst ging der Fall daher noch eine Instanz weiter … und noch eine.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung: BGH und EuGH sollen Klarheit schaffen

Obwohl der Fall nun mittlerweile rund ein Jahr auf dem Tisch der höchsten Richter in Karlsruhe liegt, kam man zu keiner eindeutigen Entscheidung. Die Frage wird daher nun zunächst zur Klärung an den Europäischen Gerichtshof gegeben. Der soll unter anderem befinden, ob elektronische Post auch Nachrichten in der Inbox eines nach dem Zufallsprinzip ausgewählten Nutzers umfasst und der E-Mail-Account-Inhaber dadurch unzumutbar belästigt wird (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 30. Januar 2020, Aktenzeichen I ZR 25/19).

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