Oberlandesgericht Düsseldorf

Reine Chefsache!? Wer haftet, wenn es zur Abmahnung kommt?

Veröffentlicht: 25.02.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Halma Figuren

Geschäftsführer eines Unternehmens haben oftmals nicht von sämtlichen Geschäftsprozessen Kenntnis und können daher nicht einfach für Verstöße, beispielsweise von Mitarbeitern, zur Rechenschaft gezogen werden. In vielen Unternehmen ist der Geschäftsführer in Handlungen wie der Werbung nicht direkt involviert. Hier dürfte die Haftung daher unter Umständen auszuschließen sein. Nun widmet sich das Oberlandesgericht Düsseldorf einer gänzlich anderen Alternative…

Haftung des Unternehmens für Handlungen seines Geschäftsführers 

In einem Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf auf dem Tisch hatte, ging es dieses Mal nicht um die Frage der Haftung eines Unternehmens selbst oder dessen Geschäftsführer für Verstöße von Mitarbeitern. Beurteilt wurde hingegen die Konstellation, in der der Geschäftsführer sich selbst nicht an das Gesetz gehalten hatte, weil er bei Instagram unwahre Tatsachen zu einem Produkt veröffentlichte.

Hat ein Organ eines Unternehmens, z. B. ein Geschäftsführer, einen Wettbewerbsverstoß begangen, so sei das dahinterstehende Unternehmen in der Haftung, wenn er „in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen“ gehandelt hat. Erforderlich ist dafür ein sachlicher Zusammenhang zwischen dem schädigenden Verhalten und dem Aufgabenkreis des Organs. Es ist allerdings nicht nötig, dass sich der Repräsentant in den Grenzen seiner Befugnisse als Geschäftsführer hält oder ob das Unternehmen sich das Handeln bewusst zu eigen gemacht hat (z. B. durch Kommentieren, Liken über Firmen-Account).

Auch wenn der Geschäftsführer gar nicht in das operative Geschäft des Unternehmens eingebunden ist oder seinen eigenen Instagram-Account verwendet hat, kann es dem Gericht zufolge zu einer Zurechnung zum Unternehmen kommen und die GmbH dafür haften. Grund: Für einen Außenstehenden nimmt er gleichwohl Belange des Unternehmens wahr, deren Produkte er zu ihrem Vorteil mit Produkten Dritter vergleicht. 

Geschäftsführer macht sich selbst schadensersatzpflichtig

Diese Grundsätze sollen für den eingetragenen Verein, sowie für sonstige juristische Personen des öffentlichen und privaten Rechts wie die GmbH gelten. Gegen das Organ entsteht dann ein Unterlassungsanspruch, der im Wettbewerbsrecht über die Unterzeichnung der Unterlassungserklärung umgesetzt wird. Zudem sind Schadensersatzansprüche möglich.

Übrigens: Sprache für Wettbewerbsverstoß nicht relevant

Zudem widmete sich das Gericht am Rande noch einer weiteren Frage. Auch wenn die Werbeaussagen in englischer Sprache getätigt wurden, ändert dies nichts am Verstoß: Es sei unbeachtlich für den Verstoß, wenn die Slogans in Englisch abgefasst waren, wenn die Zielgruppe den wesentlichen Sinngehalt des Textes mit ihren englischen Grundkenntnissen erfassen können.

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