Verbraucherschutzrecht

Netflix: Verstoß gegen Button-Lösung

Veröffentlicht: 16.03.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 16.03.2020
Netflix und Popcorn

Netflix hat bereits im Dezember ein Verfahren vor dem Kammergericht Berlin verloren: Geklagt hatte der Verbraucherzentrale Bundesverband. Es ging zum einen um die Umsetzung der Button-Lösung; zum anderen um eine Vertragsklausel zur Erhöhung der monatlichen Kosten für Nutzer. 

Button-Lösung nicht umgesetzt

Die Button-Lösung soll dafür sorgen, dass der Nutzer mit dem letzten Klick auch hinreichend informiert wird, dass er sich nun vertraglich verpflichtet. In § 312j BGB heißt es dazu, dass die Schaltfläche „gut lesbar“ und „mit nichts anderem“, als „zahlungspflichtig bestellen“ oder ähnlich eindeutigen Formulierungen zu beschriften ist. Auch Netflix sieht einen Button für das Abschließen eines Vertrages vor. Dieser wurde allerdings wie folgt beschriftet: 

„Mitgliedschaft beginnen 
Kostenpflicht nach Gratismonat“

Das Gericht (KG Berlin, Urteil vom 20.12.2019, Aktenzeichen: 5 U 24/19) hat festgestellt, dass Netflix damit die Button-Lösung nicht hinreichend umsetzt. Bei der Begründung stützt es sich auf die Erwägungsgründe der Verbraucherrechterichtlinie, die die Button-Lösung vorschreibt. Dort heißt es, dass die Aufmerksamkeit der Verbraucher nicht durch umständliche Formulierungen von der Tatsache abgelenkt werden soll, dass sich dieser vertraglich bindet. Der Verbraucher soll bei Fernabsatzverträgen den Zeitpunkt erkennen, an dem er gegenüber einem Unternehmen eine Zahlungsverpflichtung begründet. Das gelte insbesondere dann, wenn der Begriff „Gratismonat“ den Blickfang darstellt. 

Netflix hatte versucht, sich mit der Begründung zu retten, dass die Beschriftung „zahlungspflichtig bestellen“ hier falsch sei, da der Nutzer den Dienst einen Monat gratis nutzen kann. Das sah das Gericht allerdings anders. Netflix könne den Kunden ohne Probleme auch außerhalb des Buttons über den Gratismonat informieren.

Klausel zu Preiserhöhung unwirksam

Außerdem beanstandete der Verbraucherzentrale Bundesverband eine Klausel zur Erhöhung von Nutzungsbeiträgen. Konkret ging es um folgende Klausel:

„(Nutzungsbedingungen, Abschnitt 3.4, Änderungen am Preis und Abo-Angebot) Unser Abo-Angebot und die Preise für den Netflix-Dienst können sich gelegentlich ändern. Sie werden jedoch mindestens 30 Tage vor deren Inkrafttreten über jegliche Änderungen an Preisen und unserem Abi-Angebot informiert.“

Das Gericht beurteilte diese Klausel als rechtswidrig, da sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben sowie das Transparenzgebot verstoßen würde. Grundsätzlich seien Preisanpassungsklauseln in Abo-Verträgen zwar möglich, allerdings müssen sie in der Art und Weise gestaltet sein, dass sie transparent sind. Es muss also ersichtlich sein, dass eine Preiserhöhung nur wegen gestiegener Kosten möglich ist. Außerdem müsse erkennbar sein, wie sich die einzelnen Kosten auf die Preiserhöhung auswirken. Die Netflix-Klausel „nennt keinerlei Faktoren, von denen eine Preisanpassung abhängig sein soll, sondern stellt diese vollständig in das Belieben der Beklagten“.

Auch der Umstand, dass der Verbraucher Zeit hat, sich vor der Preiserhöhung vom Abo zu lösen, macht die Klausel an sich nicht rechtmäßig. Durch das Kündigungsrecht würde dem Verbraucher die Möglichkeit genommen, die Preiserhöhung auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Außerdem hat der Verbraucher so keine Möglichkeit, Netflix zur Fortsetzung des vereinbarten Dauerschuldverhältnisses zu den ursprünglichen Bedingungen bis zum Wirksamwerden einer von Netflix erklärten ordentlichen Kündigung zu zwingen.  

Noch hat Netflix die Klausel nicht geändert. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels lag uns auch noch kein Statement vom Unternehmen vor. 

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