OLG Hamm

Angabe der Rechtsform eines Unternehmens in Werbeanzeige Pflicht

Veröffentlicht: 23.03.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 23.03.2020
Werbeanzeige

Abmahnungen sind teuer und ärgerlich. In so einem Fall ist es umso ärgerlicher, wenn die Abmahnung ein kleiner, aber tatsächlich doch nicht so harmloser Fehler ausgelöst hat. Drei Buchstaben waren es, die in einer Werbeanzeige fehlten. In einem Anzeigenblatt hatte ein Unternehmen eine Anzeige für Sommerreifen geschaltet. Dabei wurde vergessen, darauf hinzuweisen, dass es sich um eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (die sog. „GbR") handelt. 

Hinweis auf Rechtsform auch in Werbeanzeigen

Tatsächlich ist das Wettbewerbsrecht, welches die Pflicht zur Identitätsangabe auch in Printwerbung aufstellt, in diesem Punkt wenig eindeutig: „Werden Waren oder Dienstleistungen unter Hinweis auf deren Merkmale und Preis [...] so angeboten, dass ein durchschnittlicher Verbraucher das Geschäft abschließen kann, gelten folgende Informationen als wesentlich [...] 2. die Identität und Anschrift des Unternehmers”.

Zur Identität des Unternehmers gehört jedenfalls dessen Name. Damit sei es aber noch nicht getan: Zur Identität gehöre ebenfalls – sogar mehr noch als der Name – die Rechtsform des Unternehmers. Während Namen nämlich nur „Schall und Rauch“ seien, sei die Rechtsform der wahre Kern der Identität eines Unternehmers, so das Oberlandesgericht Hamm in seiner Begründung (Urteil vom 18. Februar 2020, Aktenzeichen 4 U 66/19).

Warum sind ein paar Buchstaben so wichtig, wo der Kunde die Firma doch genannt bekommt? Der Verbraucher soll in die Lage versetzt werden, den Ruf des Unternehmers sowie seine wirtschaftliche Bonität und Haftung einzuschätzen. Diese Auskunft kann unter Umständen die Rechtsform des Unternehmens bieten, so die Ausführungen weiter.

Für GbR keine generelle Pflicht zur Angabe der Rechtsform

Bei Gesellschaften wie der GmbH gibt es die gesetzliche Pflicht, den Zusatz immer zu nennen. Es ist aber unter Juristen umstritten, ob die GbR ebenfalls verpflichtet ist, in einen solchen Namen auch einen Rechtsformzusatz mitaufzunehmen. Die Richter in Hamm machten kurzen Prozess: Die GbR sei dazu verpflichtet, bei einer „Aufforderung zum Kauf“ zusätzlich zu ihrem Namen auch in geeigneter Form auf ihre Rechtsform hinzuweisen.

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