Produktsicherheit

Gebrauchsanleitung ist zwingend in Deutsch mitzuliefern

Veröffentlicht: 15.04.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 15.04.2020
Benutzerhandbuch

Zugegeben, es gibt Gegenstände, von denen bei der Installation, Verwendung und Instandhaltung keinerlei Gefahren für die Gesundheit bzw. Sicherheit des Verwenders ausgehen können. Das sind aber die wenigsten. Für alle anderen gilt die Pflicht, die Bedienung oder den Gebrauch entsprechend ausführlich in einer Bedienungsanleitung oder Gebrauchsanweisung zu beschreiben. Typische Geräte, für die dies zutrifft, sind Elektro- und Elektronikprodukte, sowie Produkte deren Bedienung komplex oder gar gefährlich sein kann. Besonders bei Produkten aus Fernost ist die deutsche Sprache kein Standard.

Produktsicherheit setzt ausreichende Anwendungshinweise voraus

Relevante gesetzliche Grundlage für die Pflicht, eine Anleitung mitzuliefern, ist das Produktsicherheitsgesetz. Hintergrund der Regelung ist, dass der Verbraucher stets die Möglichkeit haben soll, sich über etwaige Gefahren, die von einem Produkt ausgehen, zu informieren. Dabei sind keine allzu hohen Anforderungen an das vorhandene Know-how zu stellen und die Hinweise entsprechend ausführlich zu gestalten. Wichtig ist außerdem, dass diese Informationen klar und eindeutig sind, denn man muss man sie auch verstehen können.

Bedienungsanleitung ist in Landessprache mitzuliefern

Wer u. a. bei Ebay sicherheitstechnische Produkte aus dem Bereich Feuer- und Brandprävention vertreibt, kann sich fast schon gewiss sein, dass dafür eine Bedienungsanleitung erforderlich ist. Diese macht jedoch keinen Sinn, wenn sie in einer anderen Sprache als der auf dem Zielmarkt geltenden abgefasst ist. Darauf musste ein Händler erst vom Gericht hingewiesen werden. Indem der Ebay-Seller keine deutschsprachige Anleitung zu dem konkreten Produkt zur Verfügung stellt, handelt er rechtswidrig (Landgericht Essen, Urteil vom 11.03.2020, Az.: 44 0 40/19).

Dieses aktuelle Urteil bestätigt damit die Auffassung vieler anderer Gerichte zuvor. Damit Verbraucher oder Endnutzer hinreichend informiert sind, ist eine Anleitung in der nationalen Landessprache zwingend erforderlich (zuletzt: Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 28.02.2019, Aktenzeichen 6 U 181/17). Anderssprachige Anleitungen und der Hinweis, dass eine deutsche Anleitung nicht mitgeliefert wird, wäre ebenfalls nicht ausreichend. Auch schlechte Übersetzungen sind fragwürdig, denn sie können oft für mehr Verwirrung als Klarheit sorgen.

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