Bundesgerichtshof

A-Z-Garantie für Amazon-Händler nicht bindend

Veröffentlicht: 11.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 11.05.2020
Amazon-Seller App auf Handy

Die A-Z-Garantie ist eine Leistung Amazons. Kauft ein Kunde etwas bei einem Marketplace-Händler, so erhält er diese Garantie. „Wenn Sie bei Amazon.de eine Bestellung bei Marketplace-Verkäufern aufgeben, garantieren wir für Zustand, rechtzeitige Lieferung des Artikels sowie Erstattung in bestimmten Fällen mit der A-bis-z-Garantie“, heißt es dazu in den AGB. So ein Antrag ist beispielsweise dann möglich, wenn der Käufer der Meinung ist, dass ein Produkt nicht wie vereinbart geliefert wurde.

Garantieantrag bei Mangel

Zeigt sich bei einem Produkt ein Mangel, so kann der Käufer also einen A-Z-Garantieantrag bei Amazon einreichen. Hier beklagen Händler oft, dass das Recht zwar eigentlich auf ihrer Seite sei, Amazon den Fall aber nach eigenen Kriterien anders beurteile.

So erging es auch einem Händler, der einen Kaminofen über Amazon verkaufte. Nachdem die Ware für einen Preis von 1.316 Euro beim Kunden eingebaut war, reichte dieser einen A-Z-Garantie-Antrag ein. Es seien Mängel vorhanden. Amazon gab dem Antrag statt und erstattete dem Käufer den kompletten Kaufpreis.

Der Händler wollte allerdings nicht auf das Geld verzichten und verklagte den Käufer schließlich auf Zahlung, also auf Erfüllung des Kaufvertrages. 

Zunächst scheiterte er damit in den ersten beiden Instanzen. Das Landgericht Leipzig als Berufungsinstanz sah in der Entscheidung von Amazon eine abschließende Entscheidung: Käufer und auch Händler seien sich beim Schluss des Kaufvertrages einig gewesen, dass die von Amazon aufgestellten Spielregeln zur (Rück-)Abwicklung des Kaufvertrages gelten würden. „Mit der Annahme des Garantiefalls durch den Plattformbetreiber Amazon sei für beide Parteien des Kaufvertrags verbindlich entschieden, dass gegenseitige Ansprüche zur Erfüllung des Kaufvertrags nicht mehr bestünden“, fasst der Bundesgerichtshof die Entscheidung des Landgerichts Leipzigs zusammen. 

Kein tragbares Ergebnis

Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 01.04.2020, VIII ZR 18/19) erteilte dieser Einschätzung in dem nun veröffentlichten Urteil eine Abfuhr. Bei dem A-Z-Garantieantrag handle es sich um eine Absprache zwischen dem Käufer und Amazon, nicht etwa um eine Vereinbarung zwischen Käufer und Händler. Die Richter beurteilten die Einschätzung des Landgerichts Leipzigs und der daraus resultierenden Folgen als weder tragbar, noch interessengerecht. 

Bei der Garantie handelt es sich nämlich um eine Leistung, die zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung angeboten wird. Es handelt sich immer um ein Extra, zu dessen Angebot keiner verpflichtet ist. Wäre der A-Z-Garantie-Antrag des Käufers bezüglich des Ofens abgelehnt worden, so hätte dieser also immer noch von seinen gesetzlichen Mängelansprüchen gegenüber dem Händler Gebrauch machen können. Daher darf etwas anders auch nicht für den Händler gelten. Bucht Amazon aufgrund des Garantie-Antrages das Geld zurück, so hat der Händler weiterhin einen Anspruch auf Erfüllung des Kaufvertrages gegenüber dem Kunden. „Eine Bindung des Verkäufers an die Garantieentscheidung von Amazon würde überdies zu dem weder tragbaren noch interessengerechten Ergebnis führen, dass über die verschiedenen Ansprüche aus dem einheitlichen Vertragsverhältnis nach unterschiedlichen Regelungen entschieden würde. Der Anspruch des Verkäufers auf Kaufpreiszahlung würde nach den Garantiebedingungen von Amazon beschieden, während für die Rechte des Käufers die vertraglichen und gesetzlichen Regelungen gelten würden“, heißt es konkret im Urteil.

Welche Folgen hat das Urteil?

Der Bundesgerichtshof hat damit eine Entscheidung für die Händler auf dem Amazon-Marketplace gefällt. Hat ein Händler das Gefühl, dass er nach einem A-Z-Garantie-Antrag schlechter dasteht, als er es bei den gesetzlichen Ansprüchen tun würde, so darf er direkt gegen den Käufer vorgehen.

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