OLG Hamburg

Grundpreisangabe nicht zwingend in unmittelbarer Nähe erforderlich

Veröffentlicht: 20.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Geschäftsmann, der an einem Kreuz steht und Richtung wählt

Zu den oft abgemahnten Verstößen zählt die fehlende Grundpreisangabe. Die Preisangabenverordnung schreibt hier vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass Händler mit einer Abmahnung rechnen müssen, wenn die Grundpreisangabe eben nicht beispielsweise direkt unter dem Gesamtpreis angegeben wird.

Damit könnte allerdings bald Schluss sein. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun nämlich festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber hier etwas über das Ziel hinausgeschossen ist.

Europäische Richtlinie sieht das lockerer

Der deutschen Preisangabenverordnung liegt nämlich eine europäische Richtlinie zu Grunde. In der UGP-Richtlinie 2005/29/EG heißt es, dass der Grundpreis lediglich unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss. „Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbaren Nähe des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus“, wird die nüchterne Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg von der Kanzlei Dr. Bahr zitiert. Damit schließt sich das Gericht dem Landgericht Hamburg an, welches in erster Instanz bereits festgestellt hat, dass die Preisangabenverordnung nicht mit der EU-Vorschrift übereinstimmt

Grundpreis ja, aber wo?

Im Ergebnis führt diese Einschätzung des Gerichts dazu, dass die Preisangabenverordnung richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Das bedeutet, dass die Anforderung „in unmittelbarer Nähe“ nicht beachtet werden muss und durch die niedrigeren Anforderungen der Richtlinie ersetzt wird. Das Gericht lässt allerdings offen, was unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar bedeutet. Im Zweifel werden Online-Händler diesen Anforderungen gerecht, indem sie, wie bisher, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darstellen. Welche Lösungen noch durchgehen würden, dass muss erst die weiterführende Rechtsprechung klären. 

Kommentare  

#4 Oliver 2020-06-04 14:23
Das ist schon alles ein ganz tolles System und eine super Gesetzgebung, sorry für meine Ironie.
Auch uns hatte der IDO Verband abgemahnt, obwohl der Gesamtpreis7 Mengenangabe in unmittelbare Nähe, mehr als gut sichtbar vorhanden war, laut ITB Rechtsberatungs gesellschafft (war Anwaltsunterneh men vom Händler Bund)
Sagt man mir auch, das die Abmahnung nach EU Recht unzulässig ist, das es gut und deutlich zu sehen war, also geklagt, zig verschiedene Gerichte / verfahren durchlaufen, da sah man es immer anders, nämlich NICHT gemäß geltenden EU Recht, hat mich am Ende 5000,- Euro, viel Mühen, und Stress gekostet, sollte dann ca. noch mal 10.000 tausend Euro Gerichtskosten einplanen für höhere Instanzen....
wegen einem 11,99 Euro Artikel..... das haben wir abgebrochen, da es in keinem Verhältnis steht.
Am Ende sind wir hängen gelassen worden, auf Antworteten warten wir noch Heute.
Kurz gesagt, vergesst den Schwachsinn dagegen vor zu gehen, auch wenn Ihr im Recht seid.
Was bringt ein EU Gesetz, wenn es keiner umsetzt, und es keine Gültigkeit findet.
Wenn man den Kunden behumsen wollte, dann würde man doch die Angaben nicht gut lesbar machen, oder ?
Soll nach Wunschdenken der EU in unmittelbarer Nähe sein, was leider keine Anwendung findet, Willkür der Gerichte !?? Aber wenn geklagt wird verdienen ja alle Geld, und man zahlt das dann am Ende :-)))
Zitieren
#3 Robert Scheffer 2020-06-04 13:16
Da muss ich gleich einschreiten und sagen das dort der IDO im Recht ist. Wir mussten auch zahlen. Trotz Händlerbund Kunde. Und für mich total unverständlich, da der Grundpreis dort gestanden hat. Aber Recht haben und bekommen sind in Deutschland leider 2 verschieden paar Schuhe. Dort ist man dem Abmahnwahnsinn des IDO einfach unterlegen und der Gesetzgeber betraft eigentlich da die falschen. Für mich sind die ganzen Abmahner einfach die Verbrecher und nicht die Verkäufer. Wie sollen wir das bei ebay , Google etc. darstellen? Wir programmieren die Seiten nicht aber sollen zahlen.
Zitieren
#2 Maltsos 2020-05-25 12:07
Liebe Redaktion,

Genau wegen solcher Sachen habe ich eine Abmahnung erhalten von dem IDO Verband.
Es ging darum dass ich bei Artikel Variation bei eBay das nicht umsetzen kann dass der Grundpreis unmittelbar da drunter geschrieben wird.

Also wenn man beispielsweise bei eBay einen Artikel einstellt mit Staffelpreisen.
Und hin schreibt

1 stück = 10 €
2 Stück = 19 €
3 Stück = 28 €
usw usw...

Ich hatte aber unmittelbar darunter als die Artikelbeschrei bung anfing, geschrieben:

Da man bei Variation Artikel bei eBay das nicht umsetzen kann dass der Grundpreis angezeigt wird nennen wir Ihnen hiermit den Grundpreis ich hatte dann darunter folgendes geschrieben

1 stück = 10 € = 1 liter = 20 €
2 Stück = 19 € = 1 Liter = 19 €
3 Stück = 28 € = 1 Liter = 18 €
so in der Art..

Daraufhin kam ja die Abmahnung. Das ganze habe ich dem haendlerbund übergeben, und die haben mir geraten keine Unterlassungser klärung abzugeben. Da ja meine Grundpreiseinga ben zwar nicht in unmittelbarer Nähe gestanden haben aber dennoch in der Artikelbeschrei bung wenn man nur ein klein wenig runter scrollt.

Ich bin mal gespannt ob der IDO Interessenverba nd hierzu eine einstweilige Verfügung erhalten wird. Ihr Bericht hier hat mich wahrscheinlich davon überzeugt dass die keine Chance haben werden.

Vielen herzlichen Dank.
Zitieren
#1 Susanne 2020-05-20 14:07
Liebe Redaktion!

Muss ich also immer noch den Grundpreis zusätzlich in der Artikel-Bezeich nung bei eBay und amazon angeben?
(Der Grundpreis wird ja in unmittelbarer Nähe des Kaufpreises schon angezeigt.)

______________________________

Antwort der Redaktion

Liebe Susanne,

bei den Plattformen ist es grundsätzlich ratsam, den Grundpreis mit in die Überschrift reinzupacken, damit dieser immer dann angezeigt wird, wenn auch der Gesamtpreis dargestellt wird.

Beste Grüße
die Redaktion
Zitieren

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.