OLG Hamburg

Grundpreisangabe nicht zwingend in unmittelbarer Nähe erforderlich

Veröffentlicht: 20.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.11.2022
Geschäftsmann, der an einem Kreuz steht und Richtung wählt

Zu den oft abgemahnten Verstößen zählt die fehlende Grundpreisangabe. Die Preisangabenverordnung schreibt hier vor, dass der Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis zu erfolgen hat. Daraus folgt, dass Händler mit einer Abmahnung rechnen müssen, wenn die Grundpreisangabe eben nicht beispielsweise direkt unter dem Gesamtpreis angegeben wird.

Damit könnte allerdings bald Schluss sein. Das Oberlandesgericht Hamburg hat nun nämlich festgestellt, dass der deutsche Gesetzgeber hier etwas über das Ziel hinausgeschossen ist.

Europäische Richtlinie sieht das lockerer

Der deutschen Preisangabenverordnung liegt nämlich eine europäische Richtlinie zu Grunde. In der UGP-Richtlinie 2005/29/EG heißt es, dass der Grundpreis lediglich unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar sein muss. „Das Erfordernis der Angabe des Grundpreises in unmittelbaren Nähe des Gesamtpreises geht aber über die Anforderungen der Richtlinie hinaus“, wird die nüchterne Feststellung des Oberlandesgerichts Hamburg von der Kanzlei Dr. Bahr zitiert. Damit schließt sich das Gericht dem Landgericht Hamburg an, welches in erster Instanz bereits festgestellt hat, dass die Preisangabenverordnung nicht mit der EU-Vorschrift übereinstimmt

Grundpreis ja, aber wo?

Im Ergebnis führt diese Einschätzung des Gerichts dazu, dass die Preisangabenverordnung richtlinienkonform ausgelegt werden muss. Das bedeutet, dass die Anforderung „in unmittelbarer Nähe“ nicht beachtet werden muss und durch die niedrigeren Anforderungen der Richtlinie ersetzt wird. Das Gericht lässt allerdings offen, was unmissverständlich, klar erkennbar und gut lesbar bedeutet. Im Zweifel werden Online-Händler diesen Anforderungen gerecht, indem sie, wie bisher, den Grundpreis in unmittelbarer Nähe zum Gesamtpreis darstellen. Welche Lösungen noch durchgehen würden, dass muss erst die weiterführende Rechtsprechung klären. 

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