Urteil des Oberlandesgerichts Köln

Hinweispflicht: Eignung von Autositzbezügen für Airbags

Veröffentlicht: 25.05.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.05.2020
Seitenairbag in Auto

Kaufen oder nicht kaufen? Vor dieser Frage stehen tagtäglich etliche Verbraucher. Für die Kaufentscheidung relevant ist natürlich unter anderem die Ware selbst und ihre Eigenschaften. Insbesondere im Fernabsatz muss bei konkreten Produktangeboten deshalb über diese Eigenschaften informiert werden. Wann es sich nun um eine Information handelt, die für die Kaufentscheidung wesentlich ist, kann manches Mal jedoch schwierig zu beurteilen sein. 

Das Oberlandesgericht Köln hat sich in einem Urteil kürzlich mit einer solchen Situation auseinandergesetzt (Urteil v. 8.5.2020, Az. 6 U 241/19). Hier ging es um ein ganz konkretes Produkt: Autositzbezüge. 

OLG Köln: Eignung der Bezüge ist ein wesentliches Merkmal

Sind die Originalbezüge der Autositze schön und sollen geschützt werden, oder entsprechen sie dem Geschmack eher weniger, helfen zusätzliche Bezüge, die Autofahrer einfach über den Sitz ziehen können. Ist die Gefahr für die Optik gebannt, kann sich jedoch eine andere ergeben. In vielen modernen Autos sind Airbags in den Seiten der Sitze eingebaut und schützen die Insassen im Falle eines Unfalls – zumindest dann, wenn sie ihre Wirkung frei entfalten können. Ein Bezug über dem Sitz kann hier im Fall der Fälle Schwierigkeiten bereiten.

Hierum drehte sich des Streit vor dem Oberlandesgericht Köln: Eine österreichische Firma, die Autositzbezüge vertreibt, welche durch eine vom jeweiligen Fahrzeugtyp abhängige Seitennaht die Airbags nichts behindern sollen, verklagte einen Konkurrenten. Dieser bot auf Online-Plattformen ebenfalls solche Bezüge an. Ein Hinweis, ob die Bezüge auch zur Verwendung mit einem Seitenairbag geeignet sind, fand sich in den Angeboten allerdings nicht oder nur an versteckter Stelle. Zudem forderte der Kläger für den Fall, dass die Bezüge nicht für Autos mit Seitenairbags geeignet seien, den Hinweis, dass eine „Gefahr für Leib und Leben“ bestehe. 

„Gefahr für Leib und Leben“ – kein zusätzlicher Hinweis nötig

Nach Auffassung der Kölner Richter sei hier beim konkreten Produktangebot allerdings ein deutlicher Hinweis nötig, da es sich bei der Eignung von Autositzbezügen für den Einsatz in Kraftfahrzeugen mit Seitenairbag um eine für die Kaufentscheidung wesentliche Information handele. „Ohne die Angaben würden sich die Verbraucher in der Regel keine Gedanken darüber machen, ob eine Nutzung gefahrlos möglich ist oder nicht“, führt das Gericht in seiner Pressemitteilung aus. Ohne die Information, ob sich der Bezug überhaupt für das eigene Fahrzeug eigne, könne das Produkt auch nicht mit anderen Angeboten verglichen werden. 

Für den Fall, dass sich die Bezüge wegen vorhandenen Seitenairbags nicht nutzen lassen, sei allerdings der zusätzliche Hinweis „Gefahr für Leib und Leben“ nicht nötig. Dass die Airbags aufgrund der Bezüge in ihrer Funktion beeinträchtigt sein könnten, ergebe sich bereits aus dem Hinweis, dass die Sitzbezüge für Kraftfahrzeuge mit Seitenairbags nicht geeignet seien. „Für die Verbraucher liege damit auf der Hand, dass der Schutz bei einem Unfall nicht mehr gewährleistet sein könnte“, heißt es weiter in der Pressemitteilung. Ein zusätzlicher Hinweis werde insofern nicht benötigt.

Hinweispflicht bei jeder Art von Werbung?

Ohne konkrete Antwort blieb die Frage, ob die Eignung der Bezüge bei jeder Werbung einen Hinweis nötig macht. Grundsätzlich sei denkbar, dass darauf beispielsweise im Falle von Adwords-Werbung verzichtet werden könne, weil der zur Verfügung stehende Platz hier begrenzt sei. „Dann wäre eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen, bei der auch der Platz und das genutzte Medium zu berücksichtigen wären“, gibt die Pressemitteilung des OLG Köln wieder. Wegen der konkreten Fassung der Anträge der Parteien sei in diesem Verfahren aber nicht darüber zu entscheiden.

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