Finanzen

Keine Pfändung der Corona-Soforthilfe

Veröffentlicht: 25.05.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.05.2020
Sparschwein mit Pflaster

Die Soforthilfen für Solo-Selbständige gelten generell nur für betriebliche Kosten, die Selbstständige haben. Denn nach den Vorgaben der Bundesregierung dürfen Hilfesuchende die finanzielle Stütze nicht als Ersatz für ausgefallene Aufträge und ausgefallenes Einkommen nutzen, um den Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch vor der Pandemie entstandene Schulden können mit den Soforthilfen nicht getilgt werden, wenn sie über den Weg der Pfändung, wenn auch völlig unfreiwillig, zwangsweise eingetrieben werden sollen.

Wie gewonnen, so zerronnen?

Der Inhaber eines Reparaturservices in Nordrhein-Westfalen beantragte zur Aufrechterhaltung seines Gewerbebetriebs wie zahlreiche andere Selbständige eine Corona-Soforthilfe in Höhe der vollen 9.000 Euro, die noch am selben Tag bewilligt und auf sein Girokonto überwiesen wurde. So schnell das Geld auf dem Konto war, war es aber auch schon wieder weg.

Da das Empfänger-Konto wegen Umsatzsteuerschulden aus vorangegangenen Jahren mit einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung belastet war, verweigerte die Bank die Auszahlung der Corona-Soforthilfe. Der Unternehmer holte sich deshalb gerichtliche Hilfe und wollte die Einstellung der Pfändung des Girokontos erzwingen – zu Recht.

Eine Kontenpfändung durch das Finanzamt darf sich nicht auf die Beträge der Corona-Soforthilfe erstrecken, ermahnte kürzlich das Finanzgericht Münster in einem Eilverfahren (Beschluss vom 13. Mai 2020, Aktenzeichen: 1 V 1286/20 AO).

Soforthilfe dient Milderung der finanziellen Notlage

Das Finanzgericht Münster hat dem Antrag stattgegeben und das Finanzamt verpflichtet, die Kontenpfändung zumindest vorübergehend einzustellen. Die Pfändung würde zu einem unangemessenen Nachteil für die betroffenen Unternehmen führen, die eine Soforthilfe erhalten haben. Die Corona-Soforthilfe erfolge ausschließlich zum Zwecke der Milderung der finanziellen Notlagen des betroffenen Unternehmens im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie. Sie diene nicht der Befriedigung von Gläubigeransprüchen, hier in Form der Begleichung von Finanzschulden. Da die Corona-Soforthilfe für einen Zeitraum von drei Monaten bewilligt worden sei, sei die Vollstreckung innerhalb dieses Dreimonatszeitraums vorübergehend einzustellen.

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