Landgericht Berlin

Urteil: Preisvergleich beim Verkauf gebrauchter Kleidung

Veröffentlicht: 26.05.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.06.2021
Hand hält Kleidung auf Kleiderbügel

Mit einem saftigen Rabatt shoppt es sich gleich etwas lieber. Streichpreise sind unter Händlern wie Verbrauchern bekannt und beliebt: Für den einen können sie die Verkäufe ankurbeln, für die anderen bedeuten sie ein Schnäppchen. Im Hinblick auf eine derartige Werbung im Bereich des Verkaufs gebrauchter Textilien gibt es nun eine Entscheidung vom Landgericht Berlin (Urteil v. 20.12.2019, Az. 15 O 50/18). Geworben wurde mit Preisen von „bis zu 90 Prozent unter dem Neupreis“. Das sei laut den Richtern irreführend, wenn der Verkäufer den ursprünglichen Verkaufspreis der nun gebrauchten Ware gar nicht kenne. Und auch im Hinblick auf die Textilkennzeichnung seien Irreführungen zu vermeiden. 

Preisvergleich nur als Orientierungshilfe?

Was also war passiert? Bevor es zur Klage kam, mahnte der klagende Verband den Betreiber des Online-Shops für gebrauchte Kleidung und anderes erfolglos ab. Mit der Werbung für die Preisersparnis erwecke der Betreiber den Eindruck, dass Second-Hand-Bekleidung mit einer Ersparnis von 90 Prozent unter dem Neupreis angeboten werde, der Verkäufer diesen Neupreis kenne und insofern auch die Preisersparnis prozentgenau berechnen könne. Der gestrichene Preis werde dabei von Verbrauchern als Neupreis wahrgenommen, wenngleich es sich tatsächlich aber um einen fiktiven Preis („Mondpreis“) handele. Hier hätte man es schließlich auch mit einer unzulässigen vergleichenden Werbung zu tun. Darüber hinaus kritisierte der Verband auch mehrdeutige Angaben zur textilen Zusammensetzung, die der Beklagte bei Angeboten auf Ebay getätigt haben soll. 

Der Anbieter hingegen brachte vor, die Originalpreise rechnerisch rekonstruiert zu haben, wobei eine genaue Ermittlung des früheren Preises aber in der Regel nicht möglich sei. Die Gegenüberstellung der Preise diene nur als Orientierungshilfe, die Angabe von geschätzten Neupreisen sei bei Second-Hand-Shops außerdem üblich. 

Was erwarten Verbraucher von geschätzten Neupreisen?

Im Shop erfolgte die Darstellung laut Urteil wie folgt: 

„ Zu jedem angebotenen Artikel stellt sie einem höheren durchgestrichenen Preis in grauer Schriftfarbe mit Sternchenzusatz einen niedrigeren Angebotspreis in blauer Schriftfarbe gegenüber und stellt die Preisdifferenz in einem gelben Kästchen in einer negativen Prozentzahl mit roter Schrift heraus. Am Ende der jeweiligen Übersichtsseite wird in kleiner grauer Schriftfarbe erläutert: „* von uns geschätzter Neupreis für diesen Artikel“ (...). Bei Aufruf der Artikeldetails wird ferner daneben der Differenzbetrag in EUR als „... € gespart“ ausgewiesen.“

Im Sternchenhinweis findet sich also eine Aussage dazu, dass es sich lediglich um geschätzte Neupreise handele. Nach Auffassung der Richter liege hierin aber dennoch eine irreführende und unzulässig preisvergleichende geschäftliche Handlung. Für die Beurteilung sei entscheidend, welchen Gesamteindruck diese bei den angesprochenen Verkehrskreisen hervorrufe – kurz gesagt ist also die Sicht der Verbraucher relevant. Diesen sei zwar bewusst, dass ausschließlich gebrauchte Kleidung angeboten werde, weshalb diese eine Gegenüberstellung mit dem Preis von Neuware nicht überrasche. Unter dem Neupreis werde aber ein objektiv feststellbarer Neupreis verstanden, beispielsweise eine UVP, ein Durchschnittspreis, der sich auf dem Markt herausgebildet hat oder eine Preisspanne. Das erwarteten die Verbraucher auch bei einem „geschätzten Neupreis“.

Falls sich das Modell des Kleidungsstücks nicht ausmachen lässt oder eine Internet-Recherche keinen ursprünglichen Neupreis ans Licht fördert, könne es sich „durchaus um einen gewissermaßen aus der Luft gegriffenen Vergleichspreis handeln“, heißt es im Urteil. Mondpreise oder Preisahnungen würden den Erwartungen der angesprochenen Verbraucher aber nicht gerecht werden. 

Entweder belastbare Angaben oder keine Angaben

Dabei seien die angesprochenen Käufer besonders auf die Preisangabe angewiesen – wenn der Händler den Ursprungspreis schon nicht ausmachen könne, sei das den Verbrauchern noch weniger möglich, und das könne ihnen die eigene Prüfung der Preiswürdigkeit unmöglich machen. Schließlich fehle im Hinblick auf die ausgewiesene Ersparnis auch die Vergleichsgrundlage, wenn die Bezugsgröße, also der angegebene (geschätzte) Neupreis „der Willkür des Anbieters“ entsprungen sei. „Kann die Beklagte einen belastbaren Vergleichspreis nicht ermitteln, so muss sie sich dieser Angabe enthalten“, heißt es schließlich. Auch im Hinblick auf die Textilkennzeichnung seien Verbraucher auf die Richtigkeit der Angaben angewiesen. Bestehe eine Textilie aus mehreren textilen Rohstoffen, genüge es nicht, lediglich den größten Bestandteil zu nennen. Gleichzeitig dürfen sich gemachte Angaben nicht widersprechen. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig, die Sache ist nun beim KG Berlin (Az. 5 U 15/20) anhängig.

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