Brautalarm

Händlern muss das Recht zur Nacherfüllung eingeräumt werden

Veröffentlicht: 27.05.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 27.05.2020
Braut bei der Anprobe

Kurz vor einer Hochzeit können die Nerven schon einmal blank liegen. Dies dürfte vor allem dann gelten, wenn die Braut zwei Wochen vor dem Termin merkt, dass das Kleid irgendwie nicht so richtig passt. Das ändert aber nichts am Recht der zweiten Andienung, hat nun das Landgericht Nürnburg-Fürth (Urteil vom 27.3.2020, Aktenzeichen: 10 O 8200/17) entschieden.

Braut verlangt 3.000 Euro vom Händler

Das Kleid für die Hochzeit im Juli 2016 hatte die Braut bereits im November 2015 erworben, berichtet die LTO. Zwei Wochen vor der Hochzeit stellte die Braut nun fest: Das 2.500-Euro-Kleid passt nicht richtig.

Kurzum ging sie zu einer Schneiderin und ließ das Kleid für 450 Euro anpassen. Dabei drängte sich ein Verdacht auf: Der Brautmodenausstatter hat ihr kein neues, sondern ein gebrauchtes Kleid verkauft! Um diese Feststellung zu bestätigen, ließ die Braut also gleich noch ein Sachverständigengutachten für 2.500 Euro anfertigen. Nach der Hochzeit schließlich verklagte sie den Händler auf Ersatz der Kosten für die Änderungsschneiderei und den Gutachter. 

Chance zur Nachbesserung 

Das Gericht erteilte diesem Versuch eine klare Absage und stellt sich auf die Seite des Verkäufers, der versichert, dass es sich bei dem Kleid um Neuware handelte und gleichzeitig monierte, dass er keine Gelegenheit zur Nachbesserung hatte: Grund für diese Entscheidung ist der § 323 BGB. Dieser sagt klar aus, dass dem Händler bei einem Mangel ein Recht auf Nacherfüllung zusteht. Erst wenn der Händler die Nacherfüllung verweigert oder diese fehlschlägt, stehen dem Käufer weitere Ansprüche wie etwa Schadensersatz, Rücktritt oder die Minderung des Kaufpreises zu. 

Bevor die Käuferin andere Schritte einleitet, hätte sie dem Verkäufer also die Möglichkeit geben müssen, Nacherfüllung zu leisten. Es war der Braut auch zumutbar, zunächst um Nachbesserung beim Verkäufer zu bitten. Das Vertrauensverhältnis zwischen Käufer und Verkäufer ist zwar prinzipiell beeinträchtigt, wenn statt Neu-, Gebrauchtware geliefert wird; allerdings konnte die Käuferin hier nicht nachweisen, dass das Kleid tatsächlich gebraucht war.

Kurz erklärt: Unzumutbarkeit der Nacherfüllung

Prinzipiell steht dem Händler das Recht auf Nacherfüllung zu, wenn sich ein Mangel am Produkt zeigt. Hintergrund ist der, dass der Vertrag bereits geschlossen ist und der Händler die Möglichkeit haben soll, seinen Teil der Abmachung zu erfüllung. Fehler können schließlich passieren. Der Käufer muss dem Händler dieses Recht einräumen, es sei denn, der Händler verweigert diese Nacherfüllung oder aber die Nachbesserung ist bereits zweimal schief gegangen.

Ein weiterer Grund kann die Unzumutbarkeit sein. Das setzt allerdings voraus, dass der Käufer dem Verkäufer nicht vertrauen kann. Klassisches Fallbeispiel ist hier die Käuferin, die aufgrund eines Mangels mit dem gerade erworbenen Auto einen schweren Unfall baut. Hier wäre es der Käuferin nicht zumutbar, erneut zu dem Händler zu gehen.

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