Suchmaschinenwerbung

Neues Urteil: Verknüpfung von Marke und Adwords-Anzeige

Veröffentlicht: 29.05.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 02.06.2020
Handy mit Google Adwords-Logo

An der Spitze wird die Luft dünn. Das gilt zum einen für den Online-Handel im Allgemeinen, denn nur die besten Suchergebnisse in Google’s Trefferliste finden beim Internetnutzer Beachtung. Man sollte sich die gute Platzierung zumindest nicht mit wettbewerbs- oder markenwidrigen Methoden erkaufen.

Was bisher geschah…

Beim Keyword-Advertising ist eine Markenverletzung grundsätzlich ausgeschlossen, wenn die Adwords-Anzeige (nunmehr Google Ad) in einem von der restlichen (organischen) Trefferliste eindeutig getrennten und entsprechend gekennzeichneten Werbeblock erscheint. Voraussetzung ist außerdem, dass weder die Marke selbst, noch sonst ein Hinweis auf den Markeninhaber oder die unter der Marke angebotenen Produkte in der Anzeige enthalten sind. Diese Mutter aller Urteile hat der Bundesgerichtshof schon vor vielen Jahren veröffentlicht. In der Folge gab es immer mal wieder Einschränkungen oder neue Themen, die zu beurteilen waren.

So gab es beispielsweise Rechtsprechung dazu, dass eine fremde Marke dann nicht mehr als Keyword verwendet werden dürfe, wenn die Marke bekannt sei und die Benutzung als Keyword die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der Marke ausnutzte oder beeinträchtigte.

Haftung für Google Ads bei fehlender Kenntnis

Und in einem ganz aktuellen Urteil kam es zu einem Streit, weil Google hinter dem Rücken des Werbetreibenden mitmischte. Verknüpft ein Suchmaschinenanbieter (hier: Google) ohne Wissen des Kunden dessen Anzeige so, dass bei Eingabe einer Marke als Suchwort die Anzeige erscheint, kommt nur noch eine Störerhaftung des Werbenden in Betracht (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 19. März 2020, Aktenzeichen: 6 U 240/19).

Die Frankfurter Richter trauen den Internetnutzern dabei etwas mehr Lebenserfahrung zu: Der „verständige Internetnutzer” erwartet im Anzeigen-Block von Google nicht ausschließlich Angebote des Markeninhabers, nach dem er gesucht hat. Dem Suchmaschinennutzer sei klar, dass eine notwendige Bedingung für das Erscheinen der Anzeige vor allem deren Bezahlung durch den Werbenden ist. Ihm sei zudem bekannt, dass regelmäßig auch Dritte bezahlte Anzeigen bei Suchmaschinen schalten. Er hat daher keinen Anlass zu der Annahme, eine bei Eingabe einer Marke als Suchwort in der Anzeigenspalte erscheinende Google Ad weise allein auf das Angebot des Markeninhabers hin. 

Aber was hat es nun mit der Störerhaftung auf sich? Das Wort sagt schon aus, dass es zumindest immer noch um eine Haftung geht: Nach dem Prinzip der Störerhaftung kann derjenige in Anspruch genommen werden, der willentlich oder ursächlich zur Verletzung des geschützten Rechtsguts (hier: der Markenverletzung) beigetragen hat. Für diesen Fall sahen die Richter jedoch keine Mithaftung, da der Werbekunde, der die Anzeige geschaltet hat, gerade keine Kenntnis davon hatte, dass auch beim Eingeben von anderen Markennamen seine Anzeige erscheint.

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