Gastbeitrag

Abmahner kann nicht gegen rechtswidrige, selbst provozierte Fehler vorgehen

Veröffentlicht: 09.06.2020 | Geschrieben von: Gastautor | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Finger zeigt auf Geschäftsmann

Neulich wurden Displayschutzfolien zum Gegenstand eines Verfahrens vor dem Landgericht Berlin. Bei diesen handelte es sich um Markenprodukte, die auf der Plattform Amazon zu Kauf angeboten wurden und auf dem Versandwege verloren gingen. 

Eine Verkäuferin ersteigerte die Folien bei einer durch die Deutsche Post AG durchgeführten Auktion und bot diese sodann über die Plattform Amazon zum Verkauf an. 

Wie bei der Plattform üblich, hing sich die Verkäuferin bereits bestehenden Angeboten der Folien an. Daraufhin wurde sie von der Markeninhaberin aufgrund vermeintlicher Verstöße gegen das Marken- und Wettbewerbsrecht abgemahnt. Die Markeninhaberin behauptet, der Verkauf sei ohne ihre Zustimmung nicht gestattet und verstoße gegen ihr zustehende Rechte; darüber hinaus wäre die gegebene Angebotsbeschreibung fehlerhaft, denn statt – wie angegeben - zwei Folien werde nur eine geliefert. Die Änderung dieser Angabe nahm die Abmahnerin zuvor jedoch selbst vor.

Einkauf von Markenprodukten bei Auktionen  

Die Abmahnung sei zu Unrecht ausgesprochen worden, verkündet das Landgericht Berlin mit seinem, noch nicht rechtskräftigen, Urteil vom 12.05.2020 – 103 O 63/18. 

Ein Unterlassungsanspruch stünde der Klägerin nicht zu, da ihr Markenrecht vollumfänglich erschöpft sei. Die Produkte seien im Rahmen einer Pfandrechtsverwertung gemäß den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versanddienstleisterin versteigert und erworben worden. Auf welchem Versandwege die Folien verloren gegangen sind, ob vom Händler zum Amazon-Lager oder von Amazon zum Endkunden, beurteilte das Gericht als irrelevant: Amazon versendet im Rahmen des FBA-Programms im Auftrag des Händlers, so dass die AGB des Versanddienstleisters auch dann für die Markeninhaberin gelten, wenn das Produkt auf dem Weg von Amazon zum Endkunden abhanden kommt. In diesen AGB wurde die Verwertung von Sachen geregelt, die trotz aller Bemühungen und Nachforschungen weder beim Empfänger, noch beim Absender zugestellt werden können. Das Einverständnis mit den Bedingungen werde bereits durch die Inanspruchnahme des Versanddienstleisters erklärt. Mit der Versteigerung wären die Waren somit mit Zustimmung der Klägerin in den Verkehr gebracht worden und daher die Markenrechte erschöpft.

Darüber hinaus stünde der Klägerin auch kein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die falsche Beschreibung in den Artikelmerkmalen müsse sich die Klägerin zurechnen lassen, denn sie habe das Angebot unter derselben EAN im Nachhinein von einer auf zwei Folien umgestellt. Da hierfür ein neues Angebot hätte erstellt werden müssen, könne sich die Klägerin auf die falsche Beschreibung nicht berufen; dies verstoße gegen Treu und Glauben.

Handel mit ersteigerter Ware als Geschäftsmodell 

Von der Deutschen Post AG werden jährlich rund 240.000 auf dem Versandwege verlorene Artikel versteigert; viele werden von Unternehmern erworben und weiterverkauft. Die Entscheidung hat daher für zahlreiche Händler Relevanz und stellt erstmals klar, dass die Pfandrechtsverwertung das Inverkehrbringen der Ware im markenrechtlichen Sinne darstellt und damit zur Erschöpfung der Markenrechte führt. 

Ferner hat das Landgericht Abmahnungen, welche aufgrund durch den Abmahner selbst veränderter Artikelmerkmale ausgesprochen werden, einen Riegel vorgeschoben. Trotz einer Beschreibung, welche von der gelieferten Ware abweicht, muss der sich entgegen den Spielregeln der Plattform verhaltende Artikelersteller eine solche zurechnen lassen und kann sich hierauf nicht berufen. Ein Händler kann dem Abmahner dies jedoch im Zweifel nur dann vorhalten, wenn bewiesen ist, dass die Änderung der Produktbeschreibung durch den Abmahner selbst vorgenommen wurde.

Modifizierungen von Produkten und deren Verkauf unter bestehenden EAN und ASIN sind nicht selten. Während sich die alte ASIN bereits im Verkaufsranking etabliert hat, über zahlreiche Kundenbewertungen verfügt und daher leichter und schneller unter den Suchergebnissen der Plattform auffindbar ist, müsste sich ein neu erstelltes Angebot zunächst in der Käufergunst beweisen. Zu beachten ist, dass in diesem Fall besonders ist, dass die Markeninhaberin die Umstellung im Angebot auf zwei Folien vornahm, nachdem die verlorenen 1-fach-Packungen bei der Auktion ersteigert wurden.   

Dem Urteil folgend ist davon auszugehen, dass der Verkauf auf dem Versandwege verlorener und sodann von Händlern ersteigerter Waren und deren Anbieten unter vom Markeninhaber angelegter ASIN rechtlich unbedenklich sein dürfte. 

Das Landgericht hat damit einen wichtigen Schritt in Richtung eines rechtssicheren Handels auf der Plattform Amazon gesetzt.

Über die Autorin

Lisa Meier ITB

Rechtsanwältin Lisa Maier

Die Autorin ist seit 2017 bei der ITB Rechtsanwaltsgesellschaft mbH beschäftigt und auf den Bereich gewerblicher Rechtsschutz mit den Schwerpunkten Markenrecht sowie Wettbewerbsrecht spezialisiert.

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