Landgericht Dortmund

Unterlassungserklärung: Löschpflichten nach Abmahnung

Veröffentlicht: 17.06.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 17.06.2020
Digitaler Papierkorb

Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bedeutet, dass alle Fehler beseitigt sein müssen, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Dies gilt auch für den Google Cache oder Metadaten. Einige Abmahner verfolgen die dann drohenden hohen Vertragsstrafen rigoros. Beträge im mittleren vierstelligen Bereich sind üblich.

Das Landgericht Dortmund hat sich dazu geäußert, wie die Löschpflichten ausgestaltet sind, wenn sich die unzulässige Werbung weiter auf Online-Portalen befindet, auf die man selbst keinen direkten Einfluss hat. 

Wer sich zur Unterlassung verpflichtet, muss handeln

Wer eine für die Abmahnung obligatorische Unterlassungserklärung unterzeichnet, muss alles tun, um zukünftige oder andauernde Rechtsverstöße zu verhindern oder rückgängig zu machen. Zwar habe der Abgemahnte für das selbständige Handeln Dritter grundsätzlich nicht einzustehen. Er sei jedoch gehalten, auf Dritte einzuwirken, wenn er mit einem Verstoß ernstlich rechnen muss. 

Insoweit kann sich der Abgemahnte nicht darauf berufen, dass der Verstoß ohne sein Zutun erfolgt ist. Aufgrund der Abmahnung wusste er jedenfalls um die Werbung. Eine Mail mit der Aufforderung der Löschung würde also nicht ausreichen, um der Unterlassungserklärung zu genügen. Der Abgemahnte hätte zumindest nachprüfen müssen, ob die Löschung tatsächlich erfolgt ist und dann nochmals nachdrücklich die Löschung verlangen müssen (Landgericht Dortmund, Urteil vom 06. Februar 2020, Az.: 18 O 58/19).

Bei dem klagenden Verein handelte es sich um die Wettbewerbszentrale. Der Beklagte betrieb einen Autohof und bietet Leistungen als Kfz-Sachverständiger an. Die Werbung auf einem Online-Portal, wegen der abgemahnt wurde, war jedoch später immer noch auf der Seite vorhanden und ist damit ein Verstoß gegen die Unterlassungsverpflichtung.

Unterlassungserklärung: Wo beginnen und enden die Verpflichtungen?

Online-Händler sollten bei der Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung daher aufpassen und ab diesem Zeitpunkt alle Fehler beseitigt haben, auf die sich die abgegebene Unterlassungserklärung bezieht. Der Abgemahnte muss auch dafür Sorge tragen, dass beispielsweise alle Fotos, die er unrechtmäßig verwendet hat, aus dem Internet entfernt werden, beispielsweise auch die in bereits abgelaufenen, aber noch aufrufbaren Ebay-Auktionen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.09.2014, Az.: I ZR 76/13).

Gleiches gilt für den Google Cache, Metadaten oder sonstige Einträge auf Webseiten Dritter (z. B. Plattformen, Branchenbücher o. ä.). Findet der abgemahnte Händler im Internet keine weiteren Einträge, ist ihm aber nicht zumutbar, das Internet wochen- oder sogar monatelang zu überwachen.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.