Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf

Angaben zu Allergenen und Zutaten müssen verbindlich sein

Veröffentlicht: 29.06.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 29.06.2020
Lupe über Zutatenliste auf Lebensmittelverpackung

Mit Haftungsausschlüssen ist es immer so eine Sache. Ob nun ein allgemeiner Disclaimer, der darauf hinweist, dass ein Webseiten-Betreiber sich von Links und den Inhalten Dritter generell distanziert, oder das bekannte „Eltern haften für ihre Kinder“: Äußern lässt sich das noch ganz einfach, doch die tatsächliche, beabsichtigte, rechtliche Wirkung steht auf einem anderen Blatt. Im Zweifel bringen solche Hinweise womöglich einfach nichts, oder aber sie wirken gar ungünstig für den Hinweisenden. 

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hatte sich nun mit einem ähnlichen Hinweis im Bereich der Lebensmittelkennzeichnung zu beschäftigen. Ein Online-Lieferservice für Lebensmittel hatte in seinem Shop zwar Angaben zu Allergenen und Zutaten in seinen Produkten gemacht. Allerdings, so ein Hinweis, könnten sich Unterschiede zwischen der Angabe im Internet und der Angabe auf der Verpackung ergeben. Maßgeblich seien immer die Angaben auf der Verpackung. Darin sehen die Richter des Oberlandesgerichts Düsseldorf ein Problem (Urteil v. 07.05.2020, Az. I – U 82/19, nicht rechtskräftig): Damit würden Informationspflichten im Fernabsatz verletzt werden.

Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) verlangt Angaben vor Vertragsschluss

Hinter der Pflicht zur Angabe steht die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV). Artikel 9 beschreibt, welche Angaben gemacht werden müssen: Beispielsweise müssen die Bezeichnung des Lebensmittels, die Nettofüllmenge oder aber insbesondere die Zutaten und enthaltenen allergenen Stoffe genannt werden. Dabei müssen diese Informationen bei allen Lebensmitteln verfügbar und leicht zugänglich sein und sich bei vorverpackten Lebensmitteln direkt auf der Verpackung oder einem daran befestigten Etikett befinden. Für den Fernabsatz gilt besonders der Artikel 14 LMIV.

Demnach müssen bei vorverpackten Lebensmitteln im Grundsatz die verpflichtenden Informationen mit Ausnahme des Mindesthaltbarkeits- oder Verbrauchsdatums vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein; alle verpflichtenden Angaben dann zum Zeitpunkt der Lieferung. 

Verordnung will Verbraucher vor gesundheitsbezogenen Unklarheiten schützen

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf widerspreche nun der Hinweis, dass sich die Angaben unterscheiden könnten und letztlich jener auf der Produktverpackung verbindlich sei, den Informationspflichten aus der LMIV, und sei zu unterlassen. Damit widerspricht das Gericht auch der Vorinstanz, welches mit Blick auf ein unverbindliches Arbeitsdokument der EU-Kommission der Auffassung war, ausgenommen die Allergene sei der Händler selbst befugt zu entscheiden, wann die Angaben aktualisiert werden würden.

Beim Angebot vorverpackter Lebensmittel zum Verkauf durch Einsatz von Fernkommunikationstechniken wollte der Gesetzgeber ein hohes Verbraucherschutzniveau mit Blick auf den Gesundheitsschutz erreichen. Deshalb müssten Verbrauchern insbesondere die Angaben über Zusatzstoffe und Allergene zur Verfügung gestellt werden, welche als Grundlage für die Kaufentscheidung gedacht sind und so auch von den Verbrauchern wahrgenommen werden würden.

Mit der Aussage im Hinweis, dass immer die Angaben auf der Verpackung verbindlich seien, nehme der Anbieter den Angaben im Internet jede Verbindlichkeit. „Der Verbraucher kann sich letztlich nie sicher sein, ob die im Internet zur Verfügung gestellten Informationen zu Allergenen und Zutaten des von ihm bestellten Produkts auf das an ihn ausgelieferte Produkt tatsächlich zutreffen“ heißt es im Urteil. Vor genau dieser Unsicherheit wolle die Regelung in der LMIV aber schützen, weshalb hier stets zutreffende Angaben gemacht werden müssten. 

Anpassung der Angaben nicht zu aufwendig für Händler

Ob diese Anforderung dem betroffenen Unternehmer zumutbar sei, das spiele nach der LMIV keine Rolle. Doch selbst wenn es auf eine Verhältnismäßigkeit ankäme, so die Richter, sei die Klage begründet. Die Beklagte habe selbst darauf hingewiesen, dass selbst kleinste Änderungen der Produktspezifikation bei Zutaten und Allergenen für die Kaufentscheidung des Verbrauchers wesentlich sein könnten.

Für Verbraucher sei es sowohl dann relevant, wenn ein Allergen einem Lebensmittel neu hinzugefügt werde und keine Anpassung erfolge, als auch wenn beispielsweise ein Allergen in einem Produkt nicht mehr verwendet wird, die Angabe auch angepasst wird – dann aber ein Produkt der alten Charge geliefert wird. Die Folgen könnten hier erheblich sein. 

Der Verkäufer hingegen werde mit diesen Informationspflichten nicht unzumutbar belastet. „So könnte die Beklagte etwa in der Übergangszeit, in der sich noch Produkte mit der alten Produktspezifikation in der Auslieferung befinden, in der betreffenden Produktbeschreibung explizit auf die Änderung der Produktspezifikation hinweisen“, heißt es im Gericht. Mit machbarem Aufwand sei hier gegenüber dem jetzigen Hinweis ein deutlicher Informationsgewinn für Verbraucher erreicht. 

Angabe vor Vertragsschluss – Also wann genau?

Schließlich setzt sich das Urteil mit der Frage auseinander, wann die verpflichtenden Angaben nach Art. 14 Abs. 1 a) LMIV vor Abschluss des Kaufvertrages verfügbar sind. Das war im Fall auch deshalb relevant, weil es hier für die Lieferung zwei unterschiedliche Optionen gab. Bei Wahl des Paketversands erfolgte der Vertragsschluss im Internet. Bei Wahl der Zustellung durch einen Handelsvertreter aber sollte online nur eine unverbindliche „Vorbestellung“ erfolgen, der Vertragsschluss dann erst bei Lieferung und auch nur über jene Produkte, die man, auch abweichend von der Vorbestellung, behalten will. 

Die Richter kommen zu dem Schluss, dass die Informationen für den Verbraucher verfügbar sein müssten, bevor dieser eine Wahl (Kaufentscheidung) getroffen habe. Hier seien die beiden Fälle Paketversand und Lieferung durch Handelsvertreter gleich zu behandeln. Selbst wenn es zum Kaufvertragsschluss erst an der Haustür käme, würde es nicht reichen, wenn die Informationen zu Zutaten und Allergenen dann auf der jeweiligen Verpackung ablesbar wären. 

OLG Düsseldorf: Angaben müssen verbindlich sein

Nach Auffassung des OLG Düsseldorf also wird der Händler hier der Anforderung der LMIV nicht gerecht. Es wäre nötig gewesen, Informationen wie das Zutatenverzeichnis und die Allergene vor dem Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen, und das auch inhaltlich zutreffend. Darauf hinzuweisen, dass sich die Angaben im Shop von jenen auf dem Produkt selbst widersprechen könnten und in diesem Fall die Angaben auf der Verpackung maßgeblich wären, sei keine ordnungsgemäße Erfüllung dieser Anforderung. 

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Für weitere Informationen zur Kennzeichnung vorverpackter Lebensmittel im Online-Handel stellt der Händlerbund ein kostenfreies Hinweisblatt zur Verfügung.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.