Urteil des OLG Köln

36 Flaschen für knapp 300.000 Euro – Händler muss gefälschten Wein zurücknehmen

Veröffentlicht: 08.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.07.2020
Holz-Weinbox Romanee Conti

Schon in der Antike war dieses Getränk bzw. Genussmittel viel wert: Wein. Heutzutage findet man das Produkt für wenige Euro im Supermarkt, oder auch im Fachhandel, mit Preisen, die nach oben quasi offen sind. Was hinter den mitunter exorbitanten Preisen steckt, das ist da manchmal die Frage – vielleicht der Geschmack, das Alter, die Herstellung, der Boden, auf dem der Wein wuchs, die Seltenheit oder schlichtweg die Prestige. 

Was auch immer jeweils hinter dem Preis stecken mag, Käufer zahlen ihn für das konkrete Produkt, das Original. Doch dass es auch auf diesem Markt zu Fälschungen kommen kann, zeigt ein aktuelles Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Urteil v. 25.6.2020, Az. 28 U 53/19). Hier ging es um 36 Flaschen Wein für immerhin knapp 300.000 Euro.

Gefälscht: Weinflaschen im Wert von je mehreren tausend Euro

Geklagt hat ein Unternehmen aus Bayern, das mit solchen hochwertigen und seltenen Weinen handelt. Dieses hatte 2012 von einer Kölner Weinhändlerin die 36 Flaschen Rotwein der Weinlage Romanée-Conti im Burgund aus den Jahrgängen 2004-2007 erworben. Gehandelt werden solche Weine im Internet zur Zeit mit einem vierstelligen Betrag, teils gar fünfstellig. Das bayerische Unternehmen jedenfalls verkaufte den Wein unverzüglich weiter an einen Händler aus Singapur. 

Im April 2013, so die Pressemitteilung des Gerichts vom 2.7.2020, kamen in der Weinbranche Gerüchte über Fälschungen von Weinen aus dieser Lage auf. Auch der Kunde aus Singapur schickte 34 von 36 Flaschen mit der Begründung der Fälschung zurück. Das Unternehmen wiederum möchte nun den anteiligen Kaufpreis von der Beklagten erstattet sehen. Die war dazu nicht bereit, weshalb es zur Klage kam. Zunächst gab das LG Köln Ende 2019 der Klage im Wesentlichen statt. Der Kaufpreis sei Zug-um-Zug gegen die Rückgabe des Weins zu erstatten. Die Berufung wurde nun vom OLG Köln zurückgewiesen, es bestätigte das Urteil also. 

Nur zwei von 34 Flaschen echt – Wie beweist man eine Fälschung von Rotwein?

Im Prozess ging es dann um zwei sehr spannende Fragen. Die Erste: Handelt es sich wirklich um eine Fälschung? Das muss schließlich erstmal bewiesen werden können, zumal die Beklagte bestritt, dass es sich bei den verkauften Flaschen um solche handelte. 

Tatsächlich konnte dies jedoch herausgefunden werden: Mit einer speziellen Lupe habe man feststellen können, dass nur 2 der 34 Flaschen echt seien. Offenbar wurde bei der Herstellung des Etiketts ein besonderes Verfahren angewendet, welches zu einem „unverkennbaren Druckergebnis“ führe. Das überzeugte sowohl das Landgericht als auch das Oberlandesgericht. 

Auf der Hand liegt dann auch ein weiterer Einwand der Beklagten: Hätte das Landgericht genauer klären müssen, ob es sich bei den dem Gericht vorliegenden Flaschen tatsächlich um jene handelt, die die Beklagte einst verkauft hat?

Laut dem OLG war das nicht nötig. Als der Wein damals bei der Klägerin angeliefert wurde, hatte ein Mitarbeiter die Flaschennummern auf der Rechnung der Beklagten notiert. 34 dieser Nummern fanden sich auch in der Packliste der Rücksendung. Und mit den Flaschen, die das Gericht in Augenschein genommen hatte, stimmten diese auch überein. Eine weitere Aufklärung sei daher nicht nötig. 

Kommentare  

#1 Wulf Dingel 2020-07-18 15:55
Warum erfährt man aber nicht den Namen des Weinhändlers, der den Wein verkaufte?
Das möchte doch jeder private Weinkäufer sicher gerne wissen für die Zukunft. Und wie war die Vorgeschichte, woher hatte denn der Händler in Köln diese Flaschen? Romanee Conti gibt es generell nur sehr schwer am Markt, erst recht sind gleich 36 Flaschen im Ganzen nicht an irgendeiner Ecke zu erstehen.

VW, Deutsche Bank oder Wirecard, Höness, Tönnies, usw. usf., man nennt doch auch sonst dann nach Urteil Ross und Reiter.

Mehr Information bitte! Das müsste doch im Interesse jeden seriösen Weinhändlers und kauffreudigen Weinfreundes liegen.
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Antwort der Redaktion

Lieber Wulf,

die Pressemitteilun g des Gerichts enthält leider keine Angaben zur Identität der beteiligten Parteien. Das ist, so wie bei Urteilen, der Normalfall bei der Veröffentlichun g durch die Gerichte. Ausnahmen werden da nur in Einzelfällen gemacht.
Grundsätzlich kannst du aber beim Gericht selbst anfragen und dort dein Informationsbed ürfnis schildern. Vielleicht erhältst du dort weitere Auskünfte.

Beste Grüße

die Redaktion
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