Urteil des Landgerichts München I

Irreführend: Tesla darf nicht mit Autopilot werben

Veröffentlicht: 15.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 15.07.2020
Roboter in Auto

Das Landgericht München I hat entschieden, dass Tesla verschiedene Werbeaussagen nicht mehr tätigen darf (Urteil v. 14.07.2020, Az. 33 O 14041/19, nicht rechtskräftig).

„Autopilot inklusive“, „Volles Potenzial für autonomes Fahren“ oder auch „Bis Ende des Jahres: (...) automatisches Fahren innerorts“ – diese Aussagen für sich, aber auch die Bezeichnung des Fahrassistenzsystems als „Autopilot“ überhaupt seien irreführend für Verbraucher. Einerseits sei die Erwartung, die erzeugt werde, zur Zeit technisch gar nicht erfüllbar. Aber auch rechtlich sei das autonome Fahren problematisch.

Autonomes Fahren? Rechtlich und technisch nicht möglich

Die Werbeaussagen sind Teil eines Textes, den Tesla im Bestellvorgang zu seinem Model 3 im Juli 2019 auf der Website verwendet hatte. Die klagende Wettbewerbszentrale sah hier ein Problem: Es werde der Eindruck erweckt, dass das beworbene Fahrzeugmodell bis Ende 2019 autonom fahren könne und auch dürfe. Wirklich erfüllbar sei diese Ankündigung aber nicht gewesen, zumal auch heute einige der Funktionen in Deutschland rechtlich im Straßenverkehr gar nicht zulässig seien. 

Das Landgericht München schloss sich dieser Betrachtungsweise an und beurteilte sie als irreführende geschäftliche Handlung. „Denn die Verwendung der maßgeblichen Begriffe und Formulierungen erwecke bei den angesprochenen Verkehrskreisen – im konkreten Fall den Durchschnittsverbrauchern – eine Vorstellung, die mit den tatsächlichen Verhältnissen nicht in Einklang stehe“ heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts

LG München: Irreführung der Verbraucher

Eine Fahrt ohne menschliches Eingreifen, das sei mit dem Assistenzsystem Tesla-Autopilot und dem zubuchbaren Paket „Volles Potential für autonomes Fahren“ technisch tatsächlich gar nicht möglich. Indem Tesla nun aber diese und andere Bezeichnungen verwendet habe, sei Durchschnittsverbrauchern genau der Eindruck vermittelt worden, dass das mit den beworbenen Fahrzeugen durchaus machbar ist. Ganz ähnlich stehe es um den Eindruck, den Verbraucher über die rechtliche Zulässigkeit des autonomen Fahrens erhalten würden. 

Tesla hatte zwar eingewendet, mittels eines Hinweises am Ende der Website klarzustellen, dass mit dem Autopiloten kein autonomes Fahren möglich sei. Wie das Gericht weiter mitteilt, werde die Irreführung dadurch aber nicht beseitigt – es fehle an inhaltlicher Klarheit und Transparenz. 

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, es kann innerhalb von einem Monat noch Berufung gegen das Urteil eingelegt werden.

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