Löschung von personenbezogenen Daten

Es kommt darauf an: Recht auf Vergessenwerden vor dem BGH

Veröffentlicht: 27.07.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 25.05.2023
Google auf Laptop vor blauem Hintergrund

Was einmal im Netz gelandet ist, das ist dort auch nicht so einfach wieder herauszuholen. Das Recht auf Vergessen soll in Fällen wie diesen helfen. Es ist fest in der DSGVO verankert und schützt den Betroffenen. Jemand, dessen personenbezogene Daten verarbeitet wurden, hat das Recht, von dem „Verarbeiter“, genauer dem Verantwortlichen, die Löschung dieser Daten zu verlangen. Und dieser Verantwortliche ist auch verpflichtet, diesem Verlangen nachzukommen – wenn denn einer der im Gesetz genannten Gründe vorliegt und dem auch nicht Anderes entgegensteht. Ganz so pauschal und einfach ist der Umgang mit dem Recht auf Vergessen also nicht. 

Mit diesem Thema hat sich gerade auch der Bundesgerichtshof in gleich zwei Fällen  auseinandergesetzt (Urteile 27.07.2020, Az. VI ZR 405/18 und VI ZR 476/18). 

Negativer Bericht: Muss Google das Suchergebnis entfernen?

Mehrere Personen hatten Google dazu verpflichten wollen, sie betreffende Listungen in den Suchergebnissen zu entfernen. Im einen Fall entschieden die Richter, dass der Suchmaschinenriese einen negativen, aber wahren Bericht einige Jahre nach Erscheinen nicht aus seinen Suchergebnissen ausklammern muss. Und im anderen Fall schalteten die Richter den EuGH ein. Hier steht der Wahrheitsgehalt des Suchergebnisses in Frage. 

Besonders in der Berichterstattung kann dem Recht auf Vergessen ein großer Stellenwert zukommen. Immerhin werden personenbezogene Daten hier nicht nur irgendwie verarbeitet, sondern ganz gezielt der Öffentlichkeit ausgebreitet. Auch Suchmaschinen gegenüber kann dieses Recht insofern geltend gemacht werden, wenn diese die entsprechende Seite zeigen. Das stellte zuletzt auch der EuGH fest. Die Betroffenen in den heute vom BGH entschiedenen Fällen versuchten dies. 

Recht auf Vergessenwerden: BGH-Richter rufen EuGH an

Der Kläger im ersten Fall hatte damit nicht viel Erfolg. Dieser war Geschäftsführer eines Regionalverbandes einer Wohlfahrtsorganisation. Die Presse berichtete damals über ein finanzielles Defizit des Verbandes sowie eine zuvor erfolgte Krankmeldung des Geschäftsführers. Dass diese Artikel nicht mehr auf Google gelistet werden, war das nun enttäuschte Bedürfnis des Klägers. 

Nötig, so die Richter, sei eine umfassende Grundrechtsabwägung unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls sowie eine Festellung der Schwere der Grundrechtseingriffe bei Kläger, Beklagter und Anbieter der Information. Schließlich müsse auch das Interesse der Öffentlichkeit an der Information berücksichtigt werden. Die Rechte des Klägers mussten nach dieser Abwägung zurückstehen. Ausschlaggebend war dabei offenbar auch die Tatsache, dass die Berichterstattung an und für sich rechtmäßig war und noch immer sei und das Interesse der Öffentlichkeit erheblich. Gleichzeitig, so das Gericht, müsse der Verantwortliche einer Suchmaschine nicht erst dann tätig werden, wenn er von einer offensichtlichen und auf den ersten Blick klar erkennbaren Rechtsverletzung Kenntnis erlangt. 

Der zweite Fall gelangte heute noch zu keiner abschließenden Klärung. Hier war in einem von Google aufgeführten Bericht eines US-amerikanischen Mediums kritisch über ein Geschäftsmodell berichtet worden, bei dem auch erpresserisches Verhalten im Raum stand. Hierbei wurden auch Fotos der Kläger gezeigt. Ob die Vorwürfe in dem Artikel allerdings stimmen, das bestreitet einer der Kläger. Der EuGH, der nun angerufen wurde, soll klären, wer hier die Beweislast trägt – der Betroffene oder Google.

Zum zweiten Fall wurde mittlerweile ein Urteil durch den BGH gesprochen. Der aktuelle Beitrag ist hier zu finden.
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