Bundesverwaltungsgericht zur Preisbindung

Keine kostenlosen Kuschelsocken zu verschreibungspflichtigen Medikamenten

Veröffentlicht: 10.08.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.08.2020
Apothekerin reicht Medikament über die Theke

Verschreibungspflichtige Medikamente unterliegen in Deutschland einer Preisbindung. Diese Preisbindung soll gewährleisten, dass es eine flächendeckende Versorgung mit Apotheken gibt und Apotheker auf dem Land nicht aufgrund von Rabattschlachten verdrängt werden. 

Folgerichtig sind auch kostenlose Zugaben verboten, da diese zumindest mittelbar den Preis des Medikaments senken. 

In einem aktuellen Fall musste sich nun das Bundesverwaltungsgericht mit kostenlosen Beigaben zu verschreibungspflichtigen Medikamenten auseinander setzen. 

Gutscheine, Kuschelsocken und Geschenkpapier

In dem zu verhandelnden Fall ging es um einen Rechtsstreit zwischen einer Apotheke und der zuständigen Apothekerkammer: Der Apotheker gab 2013 und 2014 Werbeflyer mit Gutscheinen aus. Diese Gutscheine konnten beim Einlösen eines Rezepts gegen ein paar Kuschelsocken oder eine Rolle Geschenkpapier eingetauscht werden. Die zuständige Apothekenkammer untersagte der Apotheke diese Aktion. Gegen diese Anordnung klagte die Apotheke und verlor nun vor dem Bundesverwaltungsgericht (Urteil vom 09. Juli 2020, Aktenzeichen: 3 C 20.18).

Verstoß gegen arzneimittelrechtliche Preisbindung

Das Bundesverwaltungsgericht hat festgestellt, dass die Aktion gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung verstößt und die Anordnung der Apothekerkammer daher rechtlich nicht zu beanstanden war. 

Insbesondere sah das Gericht keinen Verstoß gegen die Berufsfreiheit aus dem Grundgesetz. Daran ändert auch die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2016 nichts: Damals urteilten die europäischen Richter, dass die Preisbindung in Deutschland nicht auf Versandapotheken aus dem EU-Ausland anwendbar ist. Demnach dürfen Apotheken mit einem Sitz in den anderen EU-Staaten verschreibungspflichtige Medikamente günstiger anbieten als die deutschen Apotheken. Diese ungleiche Behandlung ist nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht unverhältnismäßig. Ausländische EU-Versandapotheken hätten einen geringen Marktanteil an der Ausgabe verschreibungspflichtiger Medikamente. Daher sei die Preisbindung für inländische Apotheken weiterhin zumutbar.

Damit reiht sich das Bundesverwaltungsgericht in die gängige Rechtsprechung ein: Erst im letzten Jahr hat der Bundesgerichtshof festgestellt, dass selbst die Zugabe von kleinen Beigaben nicht gestattet ist.

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