Sozialgericht Speyer

Auch UG-Geschäftsführer können Kurzarbeitergeld beantragen

Veröffentlicht: 14.08.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.08.2020
Antrag Kurzarbeitergeld

Vor dem Sozialgericht Speyer ging es kürzlich um das Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer einer haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft. Das Unternehmen, welches im Bereich Tourismus und Sport aktiv ist, war aufgrund der Coronapandemie in seiner wirtschaftlichen Existenz bedroht. Im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes hatte das Gericht zu entscheiden, ob dem Geschäftsführer dieses zusteht. 

Kurzarbeitergeld: Möglichst viele Beschäftigungsverhältnisse erhalten

Die Gegnerin des Antrags hat im Streit vorgebracht, dass es ein Kurzarbeitergeld für den Geschäftsführer nicht geben könne. Er leite die Geschicke des Unternehmens und es sei gerade seine Aufgabe, neue Kunden zu akquirieren und Kurzarbeit zu vermeiden. 

Das SG Speyer sah den Fall aber anders und gab dem Antrag im Wege der einstweiligen Anordnung statt. Nach Auffassung des Gerichts gebe es keine ersichtlichen Punkte, wegen derer angenommen werden könnte, dass der Geschäftsführer nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stand, das die Beitragspflicht begründet. 

Wie die Pressemitteilung des Gerichts besagt, spiele auch die Gefährdung des Unternehmens und damit des Arbeitsverhältnisses des Geschäftsführers eine Rolle. „Da die Antragstellerin im Wesentlichen ihren Unternehmenszweck auf die Durchführung von Reisen und Schülerbeförderung verlegt habe, stehe zu befürchten, dass durch die Nichtzahlung von Kurzarbeitergeld das Arbeitsverhältnis mit dem Geschäftsführer gelöst werden müsste und damit Arbeitslosigkeit eintritt.“

Dem gesetzlichen Zweck, möglichst viele Arbeitnehmer durch die Gewährung von Kurzarbeitergeld in einem Beschäftigungsverhältnis zu bewahren, entspräche das nicht. 

Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

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