Urteil des Bundesgerichtshofes

Überhöhte Pauschale für Inkassokosten unzulässig

Veröffentlicht: 18.08.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.12.2020
Taschenrechner und Geld vor Kalender

Der Kaufvertrag ist zustande gekommen, die Ware schon weg – und das Geld nicht da. Zahlen Käufer ihre Rechnungen nicht, ist das für betroffene Online-Händler genauso wie für Anbieter anderer Leistungen keine schöne Sache. Das Geld erfolgreich einzufordern kostet Zeit, Nerven und in der Regel auch weiteres Geld. Rechtsverfolgungskosten können allerdings umgelegt werden auf den säumigen Kunden, wenngleich nicht unbegrenzt. 

Mit einem Fall überhöhter Inkassokosten hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen. Dabei war nicht nur die Höhe der Pauschale ein Problem, wie die Richter befanden. Es wurden auch Posten eingerechnet, die nicht auf den säumigen Kunden umgelegt werden können. 

Inkassopauschale nicht umlagefähigen Kosten

Entbrannt ist der Rechtsstreit zwischen Verbraucherschützern und einem Stadtwerkeunternehmen. Wie der Verbraucherzentrale Bundesverband mitteilt, sollten laut Preisverzeichnis der Gesellschaft bei Zahlungsverzug pauschal 34,15 Euro fällig werden. Dabei sollte die Forderung durch ein beauftragtes Unternehmen eingezogen werden. Der Energieversorger hatte dazu eine Schwestergesellschaft beauftragt, die den Auftrag wiederum an ein ebenfalls zu den Stadtwerken gehörendes Unternehmen weiterleitete, wo dann ein externer Dienstleister beauftragt wurde. Neben dessen Vergütung wurden auch IT-Systemkosten und Servicedienstleistungen in die Pauschale aufgenommen. 

Die Richter störten sich nun an mehreren Punkten. Zunächst einmal sei die Pauschale zu hoch bemessen. Wird im Wege Allgemeiner Geschäftsbedingungen ein Schadensersatz, wozu auch der Ersatz von Rechtsverfolgungskosten gehört, in pauschaler Höhe vereinbart, ist dies unwirksam, wenn die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Kurz gesagt kann nicht eine Summe pauschal als Schadensersatz vereinbart werden, wenn der Schaden in der Regel gar nicht so hoch ist wie diese. 

Richter: Klausel in AGB zu intransparent

Darüber hinaus seien auch nicht alle Arten von Kosten pauschal umlegbar. Ausgenommen sind beim Schadensersatz etwa allgemeine Verwaltungskosten oder der Zeit- und Arbeitsaufwand, welcher durch die außergerichtliche Abwicklung anfällt. Diesen trägt grundsätzlich der Geschädigte, egal ob Privatperson oder Unternehmer. Ausnahmen kann es allerdings geben, wenn der Aufwand das typische Maß überschreitet. Die Richter kritisieren, dass mit der Klausel, die der Energieanbieter verwendet hatte, aber auch nicht erstattungsfähige Kosten geltend gemacht werden könnten. 

Schließlich sei auch die Klausel im Preisverzeichnis des Anbieters intransparent. In der Pauschale seien nämlich auch Zusatzkosten enthalten gewesen, etwa für die Sperrung des Gasanschlusses durch einen externen Dienstleister, und eben nicht nur die Kosten für den Einzug der Zahlung. Über das, was zu tun ist, wenn ein Kunde nicht zahlt, verrät auch unser entsprechender Artikel mehr. 

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