Soziale Netzwerke

Sperrungen: User können Facebook an ihrem Wohnort verklagen

Veröffentlicht: 24.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 24.08.2020
Soziales Netzwerk mit Globus

In den sozialen Medien gibt es massenhaft Posts, die gegen geltendes Recht verstoßen. So können es Persönlichkeitsverletzungen sein, die mit Beleidigungen oder Verleumdungen einhergehen. Aufgrund eines Urteils soll Facebook sogar dazu verpflichtet werden können, weltweit nach beanstandeten Hasskommentaren zu suchen. Das nehmen diese daher scheinbar äußerst genau. Auch umgekehrt kann es User daher treffen, wenn deren Posts und Kommentare (grundlos) gelöscht werden oder ganze Accounts gesperrt werden.

Besonderer Gerichtsstand bei Internetdelikten

Der Grundsatz besagt: Das Gericht an dem Ort ist zuständig, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist. Besonders bei Streitigkeiten, die das Internet betreffen, ist die Festlegung des zuständigen Gerichts aber eine knifflige Frage. Grund ist, dass bestimmte Verletzungshandlungen wie Beleidigungen oder irreführende Werbeaussagen überall, also theoretisch weltweit abrufbar sein können und damit jedes Gericht zuständig wäre. Daher gibt es für das Wettbewerbsrecht beispielsweise den fliegenden Gerichtsstand und der Abmahner kann sich ein Gericht heraussuchen.

Gerichtliche Zuständigkeit bei Sperren in sozialen Medien

Wie sich dies nun auf den Anspruch eines Nutzers in den sozialen Medien auswirkt, der gegen die Löschung eines Posts und Sperre gerichtet ist, klärte das Landgericht Frankfurt. Örtlich zuständig für einen Anspruch gegen die Löschung eines Posts und gegen eine Sperre sei nicht das irische Gericht, in dessen Bezirk Facebook seinen Hauptsitz hat, sondern das Gericht am Wohnsitzes des Anspruchstellers (Landgericht Frankfurt a.M., Urteil vom 30. Juni 2020, Aktenzeichen: 2-03 O 238/20). 

Auf die deutschlandweite bzw. weltweite Abrufbarkeit der Posts, die Facebook als Anlass der Löschung genommen haben soll, kommt es daher gerade nicht an (s.o.), da es nicht um eine Beleidigung o.ä. geht, sondern um Ansprüche aus dem Nutzungsvertrag. Das Gericht stützt sich dabei auf eine europäische Norm, Art. 7 Nr. 1 EuGVVO, wonach der Ort maßgeblich ist, an dem „die Verpflichtung erfüllt worden ist oder zu erfüllen wäre”. Der User macht hier einen vertraglichen Anspruch auf Unterlassung der Löschung und Sperre wegen eines seiner Posts geltend. Damit darf er an seinem Wohnort klagen.

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