Brandenburgisches Oberlandesgericht

Schattendasein: Elektronische Daten sind nicht wie andere Sachen geschützt

Veröffentlicht: 25.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 25.08.2020
Virtuelle Daten

Ein Paradebeispiel für juristische Arbeit (auch oft als Haarspalterei verspottet), ist die Auslegung bestimmter Rechtsbegriffe. So rief die Frage, welchen Status elektronische Daten haben, wieder rauchende Köpfe bei den Richtern hervor. Was nicht im Gesetz steht, existiert nicht …?

Sachen sind nur körperliche Gegenstände

Zunächst werfen wir einmal einen Blick ins Gesetz: Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände. Für alle diese körperlichen Gegenstände gibt es eine Reihe von Schutzvorschriften. Man kann sie besitzen oder an ihnen Eigentum erwerben bzw. wieder verlieren. Sie können auch beschädigt werden oder sie können gestohlen werden, was als Sachbeschädigung oder Diebstahl strafbar sein kann. Tiere, obwohl sie körperlich sind, sind hingegen keine Sachen, werden aber in vergleichbarer Form über einen eigens ergänzten Paragraphen geschützt.

Wohin packt man also nun Daten, die in elektronischer Form vorhanden sind. Sie sind gerade nicht verkörpert.

„Unterliegen keiner Abnutzung oder Alterung“

Reine elektronisch vorhandene Daten sind keine Sachen (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 06.11.2019, Aktenzeichen 4 U 123/19). Um dies trotz des enormen Wertes von Daten in der heutigen Welt zu begründen, müssen die Richter in Brandenburg recht kreativ werden: Daten können nicht die Körperlichkeit von Sachen aufweisen. Anders als körperliche Gegenstände zeichnen sie sich durch ihre „Nicht-Rivalität, Nicht-Exklusivität und Nicht-Abnutzbarkeit“ aus, denn sie können von einer Vielzahl von Nutzern verwendet werden, ohne dass sie abgenutzt werden oder altern können. Zudem seien sie ohne besonderen finanziellen Aufwand beliebig kopierbar.

Hinzu komme, dass sich die Arbeitsgruppe „Digitaler Neustart“ der Justizministerinnen und Justizminister der Länder ausführlich mit dem Thema auseinandergesetzt und festgestellt habe, das ein „Dateneigentum“ oder ein anderes absolutes Recht an digitalen Daten in der gegenwärtigen Rechtsordnung nicht existiere.

Konsequenz dieses Urteils ist, dass an elektronischen Daten keine Eigentums- oder Besitzansprüche geltend gemacht werden.

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