Kryptowährungen

Wie sollen Bitcoins steuerlich behandelt werden?

Veröffentlicht: 26.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 26.08.2020
Bitcoin-Münze in Hand

Mit dem Internet tut man sich ja bekanntlich schon schwer genug in deutschen Gerichten (#neuland). Geht es dann um Kryptowährungen,steigen viele Richter im betagten Alter aus. Die Nürnberger Robenträger mussten sich jedoch nun damit auseinandersetzen, wie Gewinne aus Kryptowährungen steuerlich einzuordnen sind. Anlass für den Fall war eine Steuererklärung und die Frage, ob die Gewinne aus dem Bitcoin-Handel als Einkünfte aus privaten Spekulationsgeschäften darin angegeben werden müssen.

Rechtsprechung? Fehlanzeige!

Das Bundesministerium der Finanzen hat zu Kryptowährungen eine klare Meinung. Die steuerliche Behandlung von Kryptowährungen wie Bitcoins und Ethereum ist, soweit ersichtlich, aber bisher noch nicht Gegenstand der höchstrichterlichen Rechtsprechung gewesen. Deshalb mussten sich die Richter am Finanzgericht Nürnberg nun daran heranwagen. Eine Kryptowährung könne möglicherweise ein Wirtschaftsgut darstellen und somit ihr An- und Verkauf nach dem Einkommensteuergesetz zu versteuern sein (Finanzgericht Nürnberg, Beschluss vom 08.04.2020, Aktenzeichen 3 V 1239/19).

Lediglich das Finanzgericht Baden-Württemberg hat in seinem Urteil vom 02.03.2018 (Aktenzeichen 5 K 2508/17, zu An- und Verkauf von Finaltickets) am Rande durchblicken lassen, dass es eine Besteuerung von Spekulationsgeschäften mit Kryptowährungen ebenso wenig für zulässig halte wie die seiner Entscheidung zugrundeliegenden Geschäfte mit Finaleintrittskarten. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat demgegenüber in seiner Entscheidung (Beschluss vom 20.06.2019, Aktenzeichen 13 V 13100/19) keine Zweifel gehabt, dass Spekulationen mit Kryptowährungen steuerpflichtig seien.

Erst muss klar sein, „worüber man eigentlich entscheidet”

Letztendlich kommen aber auch die Nürnberger Richter nicht wirklich auf den Punkt. Für eine fundierte Entscheidung müsse man sich notwendigerweise mit den Einzelheiten der technischen Abläufe auseinandersetzen. „Letztlich sollte bei der Qualifizierung einer 'Kryptowährung' als Wirtschaftsgut schon möglichst klar sein, (...) worüber man eigentlich entscheidet.”, so das Fazit. Die Entscheidung in der Hauptsache steht also noch aus.

Was das Finanzgericht wohl zum Verlust von Bitcoin-Codes im Wert von 54 Millionen Euro gesagt hätte, wissen wir nicht.

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