Identitätsdiebstahl

Fake-Accounts im Internet können strafbar sein

Veröffentlicht: 31.08.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 31.08.2020
Frau ohne Augen

Leider hat die gesamte Branche unter den schwarzen Schafen zu leiden, die Kunden betrügen oder sich anderweitig strafbar machen. Einen aktuellen Fall hat der Bundesgerichtshof kürzlich wieder auf dem Tisch gehabt.

Identitätsdiebstahl mit Ebay-Account

Der Angeklagte bot über das Internet u.a. Luxusgüter, insbesondere hochwertige Armbanduhren, zum Kauf an, obwohl er diese weder liefern konnte noch wollte. Im Rahmen der Verkaufsgespräche übersandte der Angeklagte an den Kaufinteressenten ein digitales Foto von Personalausweisen, die von Dritten als verloren gemeldeten wurden, um über seine Identität zu täuschen. Im Vertrauen auf seine falschen Versprechen überwiesen zahlreiche Käufer den vereinbarten Kaufpreis vorab, erhielten jedoch nicht den gekauften Gegenstand. Die Uhren hatten einen Einzelpreis von mehreren Tausend Euro.

In einigen dieser Fälle hatte der Angeklagte kurz zuvor auf Online-Verkaufsplattformen einen Account auf nicht existierende Personen unter Angabe fingierter Kontaktdaten angelegt oder trat bei den Verkaufsverhandlungen unter falschem Namen auf, was strafrechtlich als Fälschung beweiserheblicher Daten vom Bundesgerichtshof eingeordnet wurde (Beschluss vom 21.07.2020, Az.: 5 StR 146/19).

Strafbar: Kopie eines fremden Ausweises nutzen

Der Käufer kann und soll davon ausgehen, sich im Falle von Schwierigkeiten bei der Verkaufsabwicklung an den benannten Vertragspartner wenden und unter Umständen auch rechtlich gegen ihn vorgehen zu können. Der Verkaufspartner vertraut darauf, dass derjenige zum Identitätsnachweis ein amtliches Ausweispapier nutzt, deren Inhaber er tatsächlich ist. Einen ähnlichen Zweck verfolgt das Impressum auf Webseiten.

Es ist deshalb strafbar, da die unter ihrem angeblichen Klarnamen auftretende Person den Fokus bewusst auf eine andere Person gerichtet hat,um sich etwaigen Auseinandersetzungen zu entziehen. Die Nutzung echter Ausweispapiere und die Übersendung von digitalen Fotos war jedoch in dieser Form noch nicht immer strafbar, denn im Jahr 1964 hatte der BGH noch entschieden, dass nur die echte Vorlage des (falschen) Ausweises strafbar sei – nicht jedoch das Verwenden eines Fotos hiervon.

Der Angeklagte wurde unter anderem wegen Betrugs und Missbrauchs von Ausweispapieren in 38 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil.

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