Urteil des OLG Frankfurt

„Made in Germany“: Irreführende Werbeaussagen

Veröffentlicht: 01.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 17.03.2023
Karton-Aufdruck Product of Germany

„Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“ – so warb ein Hersteller von Solarpanels für seine Produkte. Das erzeuge, so das Oberlandesgericht Frankfurt am Main, bei Verbrauchern den Eindruck, die Module würden in Deutschland hergestellt. Gut für das Marketing: Immerhin steht die Herkunftsangabe Deutschland gewissermaßen auch für eine gute Qualität. Im betreffenden Fall war dies allerdings nicht ausnahmslos so. Im Eilverfahren untersagte das Gericht nun die angegriffenen Werbeaussagen (Beschluss v. 17.08.2020, Az. 6 W 84/20). 

Entscheidend ist der Ort der Herstellung, nicht der Planung

Grundsätzlich würden Verbraucher nicht erwarten, dass sämtliche Vorgänge einer Industrieproduktion am selben Ort stattfinden würden. Wenn es aber um die Qualität solcher Produkte gehe, dann wisse man, dass diese ganz überwiegend der Güte und Art der Verarbeitung zu verdanken sei. So kommt es eben darauf an, und nicht etwa auf die Frage, wo ein Produkt in seiner Konzeption geplant wurde, fasst das Gericht in seiner Pressemitteilung zusammen. 

Im betreffenden Fall streiteten zwei Hersteller von besagten Solarmodulen. Die Antragstellerin wendet sich gegen Werbeaussagen der Antragsgegnerin. 

In diesen seien nämlich unwahre Angaben über die geografische Herkunft der beworbenen Produkte enthalten. Konkret geht es unter anderem um folgende Aussagen: 

  • „Solarmodul-Hersteller“ in Verbindung mit einer stilisierten Deutschlandflagge

  • „German Luxor Quality Standard“

  • „Deutsches Unternehmen – wir bürgen für die Qualität der von uns hergestellten Module“

Angabe war nicht nur Hinweis auf Unternehmensstandort

Während das Landgericht in erster Instanz den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung noch zurückgewiesen hatte, hat die dagegen gerichtete Beschwerde der Antragstellerin vor dem OLG Frankfurt Erfolg. 

Nach Auffassung des Gerichts würde der Durchschnittsverbraucher die Angaben nicht nur als Hinweis auf den Unternehmenssitz der Antragsgegnerin verstehen, sondern vielmehr annehmen, dass ihre Module in Deutschland produziert würden. So beziehe der Verbraucher etwa die Flagge auf die Angabe „Hersteller“. Dabei wäre zwar durchaus bekannt, dass diverse inländische Industrieunternehmen auch in Fernost produzieren würden. Davon gehe der Verbraucher aber nicht allgemein aus, sondern würde auf Angaben achten, die auf den Herstellungsort hinweisen. Auch hinsichtlich der übrigen angegriffenen Aussagen vertritt das Gericht laut Pressemitteilung diese Auffassung. 

Entscheidend sind die wesentlichen Verarbeitungsvorgänge

Das Ganze wäre natürlich unproblematisch, wenn die Solarmodule in Deutschland hergestellt werden würden. Zwar lässt das Unternehmen offenbar auch in Deutschland solche fertigen, doch darauf kommt es nach Auffassung der Richter nicht an: Insgesamt werden die Module im inner- und außereuropäischen Ausland gefertigt. Mit den Angaben werden dabei alle Module beworben, und nicht nur jene aus Deutschland. Die durch die Werbeaussagen erzeugte Vorstellung entspräche damit nicht der Wahrheit. 

Und wann wäre eine Angabe, mit der Deutschland als Herstellungsort bezeichnet werde, hier nun richtig? Das wäre der Fall, wenn die Leistungen in Deutschland erbracht worden sind, durch die das Produkt aus Sicht der Verbraucher die im Vordergrund stehenden wesentlichen bzw. produktspezifischen Eigenschaften erhält. Die Verarbeitungsvorgänge seien dabei deutlich entscheidender als der Ort der Planung des Produkts.

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