Urteil des OLG Köln

Nicht ohne Fundstellenangabe: Werbung mit „Testsieger“

Veröffentlicht: 02.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 14.03.2023
Spurensuche

Das Werben mit Testergebnissen zeigt bei Verbrauchern in der Regel eine große Wirkung. Einer entsprechenden Aussage wird gerne deutlich mehr Aufmerksamkeit und Glauben geschenkt, als es bei einer Werbeaussage der Fall ist, die etwa vom Verkäufer oder Hersteller stammt. Klar, denn: Erstmal liegt Nahe, dass der Test objektiver ist. Haben Online-Händler also Waren im Angebot, die (unabhängig) getestet wurden, kann sich das Werben damit lohnen. 

Wird ein solches Testergebnis anbelangt, müssen Händler aber auch darauf achten, die entsprechende Fundstelle anzugeben, unter der Interessenten nähere Informationen zum jeweiligen Test möglichst einfach finden. 

Vor dem Oberlandesgericht Köln ging es neulich nun um eine solche Fundstelle und die Frage, ob deren Fehlen von einem Verband abgemahnt werden durfte (Urteil v. 10.07.2020, Az. 6 U 284/19, inkl. Abbildung). Das Testergebnis war auf dem Produkt aufgedruckt, das wiederum mittels eines Artikelbilds in einem Prospekt dargestellt wurde. Ist das wirklich schon Werben mit einem Testergebnis?

Testergebnis fand sich nur auf Produktfoto

Bei dem streitgegenständlichen Produkt handelte es sich um eine Wandfarbe, die von einer großen Baumarktkette in besagtem Prospekt beworben wurde. Das Testergebnis selbst befand sich nun eben nur auf der dargestellten Produktverpackung in relativ kleiner Größe und war in der Anzeige oder dem Prospekt nicht noch einmal gesondert dargestellt. Der Testsieg war dabei einigermaßen erkennbar, ganz im Gegensatz zur Fundstellenangabe. Der klagende Verband war nun der Auffassung, dass diese Werbung wettbewerbswidrig sei. 

Der Bundesgerichtshof hat in mehreren Entscheidungen die Rechtsprechung entwickelt, dass Angaben über Testurteile, die in eine Werbung aufgenommen werden, leicht und eindeutig nachprüfbar sein müssen. Das umfasst demnach auch die Angabe der für den Verbraucher leicht auffindbaren Fundstelle. Andernfalls sei der Verbraucher in seiner Möglichkeit beeinträchtigt, die testbezogene Werbung zu prüfen und in den Gesamtzusammenhang einzuordnen – was wiederum seine informierte geschäftliche Entscheidung beeinträchtigte. „Von daher braucht der Verbraucher immer dann, wenn er auf das Ergebnis eines Tests hingewiesen wird, Informationen zu den Tests, um die Bedeutung der Werbeaussage im Rahmen einer etwaigen Kaufentscheidung richtig bewerten zu können“, heißt es im Urteil. An diesen Grundsätzen musste nun auch die Lage im Fall gemessen werden. 

Fundstelle: Informationspflichten gelten dennoch

Wie das Gericht feststellt, sei der Testsieg gut zu erkennen und sorge für einen entsprechenden Werbeeffekt. Die Beklagte hatte zwar argumentiert, mit dem Testergebnis gar nicht zu werben und ganz andere Merkmale des Produkts in den Vordergrund zu stellen. Die Richter waren jedoch anderer Auffassung: Wenn sie im Rahmen ihrer eigenen Werbung einen Testsieg dadurch nutze, dass dieser erkennbar dargestellt werde, profitiere sie eben auch von dieser Darstellung, weil der Absatz des Produkts gefördert werde. Wenn dann die Fundstelle nicht dargestellt wird, würde sie die Darstellung des Testsiegs ausnutzen, ohne dass sie die Informationspflichten träfen, die sonst bei der Werbung mit einem Testergebnis für Händler gelten. Dass das Testergebnis gesondert herausgestellt wird, ist also nicht notwendig, um den Informationspflichten zu unterliegen. 

Diese Angabe muss dann auch leserlich sein. Zwar werden hier bei Medien wie Prospekten auch beschränkte Platzverhältnisse berücksichtigt. Im Fall sei die Angabe der Beklagten aber auch zuzumuten. Sie müsste nicht etwa das Bild vergrößern oder das Produkt retuschieren, wie die Richter schreiben. Auch eine Fußnote hätte ausgereicht. 

Mehr Informationen zum Werben mit Testergebnissen gibt es im Wissensbereich des Händlerbundes

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