Urteil des Landgerichts Dortmund

Mehrere Wettbewerbsverstöße: 6.000 Euro Vertragsstrafe für kleinen Ebay-Händler

Veröffentlicht: 09.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.02.2021
Paragraph vor Euro-Zeichen

6.000 Euro Vertragsstrafe werden nun für einen Ebay-Händler fällig – trotz eines relativ geringen Umsatzes von unter 12.000 Euro im Jahr. Das entschied kürzlich das Landgericht Dortmund (Urteil v. 19.08.2020, Az. 10 O 19/19). 

Dabei ging es um gleich sechs Verstöße gegen wettbewerbsrechtliche Vorschriften, zu deren Unterlassung sich der Online-Händler durch die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung gegenüber einem Mitbewerber verpflichtet hatte. Dieser hatte nun höhere Vertragsstrafen geltend gemacht, da es zu den besagten Verstößen wieder gekommen sei. Das Landgericht erkannte am Ende nur eine gerechtfertigte Vertragsstrafe in Höhe von 6.000 Euro – was jedoch noch immer eine extrem hohe Summe ist. Was steckt dahinter?

Hohe Vertragsstrafe wegen diverser Verstöße 

Ursprünglich abgemahnt worden war der beklagte Händler, der auf Ebay Nassrasierer und Rasierklingen vertreibt,  wegen verschiedenen Verstößen: Es fehlten, um nur einige Punkte zu nennen, Angaben zu den einzelnen technischen Schritten, die zu einem Vertragsschluss führen sollten, der Link zur OS-Plattform der EU war nicht vorhanden und auch die Widerrufsbelehrung war fehlerhaft bzw. unvollständig. An die Unterlassungsverpflichtung hat sich der Händler aber offenbar nicht gehalten. Die Anforderung der Vertragsstrafe sah er nun als rechtsmissbräuchlich an. Nicht nur, weil die Höhe überzogen sei, und das, wo es sich um einen kleinen Shop handele. Sondern auch, weil er als Privathändler verkaufe. Zu den erneuten Verstößen war es nämlich auf einem anderen, privat genutzten Account des beklagten Händlers gekommen. 

Privater Verkaufsaccount: Richter zeigten sich nicht überzeugt

Hätte es sich tatsächlich um einen privaten Verkaufsaccount gehandelt, dann hätte der Händler durch wettbewerbsrechtliche Fehler dort keine Konsequenzen befürchten müssen. Nach Auffassung der Richter war dem aber nicht so: Einerseits hatte der Händler zuvor offenbar selbst in einem Schreiben eingeräumt, als Unternehmer zu handeln. Andererseits hatte er einen Warenumsatz auf dem besagten Ebay-Account, der nicht dem einer Privatperson entsprach. „Gekünstelt erscheint demgegenüber sein Versuch, den Account A02 von seiner gewerblichen Tätigkeit auszunehmen. Denn der Kläger hat insofern [...] Ausdrucke vorgelegt, aus denen folgt, dass der Beklagte allein innerhalb der letzten 6 Monate 35 Bewertungen für Rasierklingenverkäufe erhielt und dabei meist große Pakete anbot von 20-50 Stück“, heißt es im Urteil. 

Wie hoch muss eine Vertragsstrafe sein?

Dann gehen die Richter auch auf die Höhe der Vertragsstrafe ein. Hier hatte der klagende Mitbewerber 8.000 veranschlagt. Die Richter setzten sie allerdings auf 6.000 Euro fest, und gehen auch darauf ein, wie die Höhe einer Vertragsstrafe bestimmt wird, wenn sie in der Unterlassungsvereinbarung nicht konkret festgelegt ist: „Die Höhe einer Vertragsstrafe hängt von der Art und Größe des Unternehmens ab, vom Umsatz und möglichen Gewinn, von der Schwere und dem Ausmaß der Zuwiderhandlung, von deren Gefährlichkeit für den Gläubiger, vom Verschulden des Verletzers, von dessen Interesse an weiteren gleichartigen Begehungshandlungen, aber auch von dem im Zusammenhang mit dem Verstoß auch nachträglich gezeigten Verhalten des Verletzers“, beschreiben die Richter. Dabei müsse die Vertragsstrafe am Ende auch so hoch sein, dass sich ein Verstoß nicht mehr für den Verletzer lohnt. 

6.000 Euro Vertragsstrafe bei unter 12.000 Euro Jahresumsatz

Umsatz und Gewinn spielen laut den Richtern also eine Rolle in der Frage, wie hoch die Vertragsstrafe sein muss. Hier nun waren es also 6.000 Euro, bei einem Jahresumsatz von knapp 12.000 Euro – das ist schon ein krasses Verhältnis. Wie kam es dazu?

Die Richter begründeten die Höhe mit mehreren Aspekten. Einerseits hatte der Händler gegen sämtliche und unterschiedliche sechs Punkte erneut verstoßen, die er eigentlich unterlassen wollte. Dabei sei anzunehmen, dass er das Risiko auch bewusst in Kauf genommen hatte, heißt es weiter. Er habe um die rechtliche Notwendigkeit der Informationen gewusst und nicht ernsthaft annehmen können, dass die Verkäufe über den privat eingestellten Account nicht gewerblich sind.

Die Höhe seines Umsatzes, so steht es im Urteil, ist ausdrücklich und zu seinen Gunsten berücksichtigt worden. „Nach allem kann die wirtschaftliche Bedeutung der Konkurrenzsituation nicht allzu hoch eingeschätzt werden. Jedoch macht das Verhalten des Beklagten deutlich, dass die Vertragsstrafe eine erhebliche Höhe haben muss, um als Druckmittel dienen zu können“, so das Urteil. 

Auch mit dem Vorwurf der Rechtsmissbräuchlichkeit setzten sich die Richter auseinander, erkannten aber keine Anhaltspunkte dafür.

Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung dieses Artikels war das Urteil noch nicht rechtskräftig.

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