Urteil des EuG

Sanitär-Hersteller gegen Luxushotel: Streit um Marke „Adlon“

Veröffentlicht: 11.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 11.09.2020
Hotel Adlon Berlin

Hat sich eine Marke etabliert, dann hat sie in aller Regel auch einen Ruf – idealerweise sogar einen guten. So geht es sicherlich auch dem Berliner Luxushotel Adlon Kempinski, das weitreichende Bekanntheit genießt. Das Hotel Adlon steht nun auf der einen Seite im Streit um die Marke „Adlon“.

Auf der anderen Seite steht der deutsche Hersteller Kludi: 2012 hat die Firma aus dem Sauerland die Wortmarke „Adlon“ beim Amt der Europäischen Unions für geistiges Eigentum (EUIPO) als Unionsmarke angemeldet. Der Schutz sollte dabei etwa für Thermostate, sanitäre Anlagen, Armaturen, Waschbecken und Badewannen gelten. 

Im Rechtsstreit vor dem Gericht der Europäischen Union (EuG) hat letztere Partei nun den Kürzeren gezogen (Urteil v. 09.09.2020, Az. T-144/19).

Adlon – Fünf Sterne vs. Badarmaturen

Als Kludi 2012 die Marke anmeldete, legte die Adlon Brand Gesellschaft Widerspruch ein. Adlon Brand hatte dem Betreiber des Hotels Adlon die Nutzung der bereits 2005 eingetragenen Unionsmarke „Adlon“ gestattet. Im Gegensatz zur von Kludi angemeldeten Marke bezieht sich diese Adlon-Marke unter anderem auf Dienstleistungen der Hotellerie und Restauration. Beide Marken haben also unterschiedliche Schutzbereiche. 

Auf den Widerspruch der Adlon Brand Gesellschaft hin wies das EUIPO Kludis Markenanmeldung zurück: Es bestünde die Gefahr, dass die Benutzung der Marke dazu führen könne, dass die Wertschätzung der älteren Marke von Adlon Brand unlauter ausgenutzt, und diese Wertschätzung schließlich beeinträchtigt werden könne. Diese Entscheidung des EUIPO hat Kludi vor dem EuG angefochten. 

EuG: Marken könnten in Verbindung gebracht werden

Das Gericht der Europäischen Union hat entschieden, dass das Amt der Europäischen Union dem Widerspruch von Adlon Brand zu Recht stattgegeben hat, und mit der Entscheidung nicht gegen die EU-Marken-Verordnung verstoßen habe. Das Amt hatte zunächst festgestellt, dass die ältere Marke von Adlon Brand im Gebiet der Hotellerie, insbesondere der Beherbergung und Verpflegung von Gästen, bekannt gewesen sei.

Dann stimmten die Richter dem EUIPO in der Annahme zu, dass die Gefahr bestehe, dass zwischen beiden Zeichen bzw. Marken eine Verbindung hergestellt werden könne. Sprich: Jemand, der eine Badewanne kaufen will, die unter der Marke Adlon angeboten wird, könnte zum Beispiel meinen, diese Wanne stamme quasi vom Hotel. Laut Pressemitteilung des EuG habe Kludi auch versucht, „den vom Hotel Adlon repräsentierten besonderen Stil, nämlich den nostalgischen Einrichtungsstil vom Beginn des 20. Jahrhunderts, für sich in Anspruch zu nehmen“. 

Sanitärprodukte-Hersteller würde vom Ruf des Hotels profitieren

Letztlich würde der Sanitärprodukte-Hersteller, so die Pressemitteilung des Gerichts weiter, im vorliegenden Fall von der Anziehungskraft, dem Ruf und dem Ansehen der älteren Marke profitieren. „Auf dem Markt für Sanitärprodukte würden ihre Waren nämlich durch die Verknüpfung mit Adlon Brand und deren älterer Marke die Aufmerksamkeit des Verbrauchers auf sich ziehen, was der Kludi einen wirtschaftlichen Vorteil gegenüber den Waren der Wettbewerber verschaffen würde“, heißt es in der Pressemitteilung dazu. Die von der Adlon Brand unternommenen Anstrengungen zur Entwicklung der Bekanntheit und des Images der Marke würden genutzt, ohne dafür eine Gegenleistung zu erbringen. Die Gefahr einer unlauteren Ausnutzung der Marke, so das Gericht letztlich in der Pressemitteilung, sei nicht rein hypothetisch, sondern real.

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