Werbekennzeichung auf Instagram

Influencerin Pamela Reif verliert Streit um Schleichwerbung durch Tap Tags

Veröffentlicht: 14.09.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 10.08.2022
Instagram auf dem Smartphone

Tap Tags sind spezielle Verlinkungen auf Instagram. Statt jemanden oder ein Unternehmen im Text zu taggen – sprich: zu verlinken – wird auf dem Bild eine Markierung eingefügt. Wie bei einer Verlinkung kann der Betrachter dann durch einen Klick direkt auf das Profil weitergeleitet werden.

Ob diese Tap Tags als Werbung angesehen werden können, musste nun das Oberlandesgericht Karlsruhe (Urteil v. 09.09.2020, Az. 6 U 38/19) entscheiden.

Klage vom Verband Sozialer Wettbewerb

Einmal mehr war es laut der LTO der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW), der eine Klage wegen Schleichwerbung angestrebt hat. Die Influencerin Pamela Reif hatte verschiedene Produkte auf Fotos getaggt. So konnten ihre Fans direkt sehen, bei welchem Unternehmen sie das Produkt erwerben können. Der VSW sieht hierin Werbung, die hätte gekennzeichnet werden müssen. Reif hingegen argumentierte mit der Meinungsfreiheit: Die Tap Tags seien ihre private Meinungsäußerung. Damit will sie verhindern, dass Leute sie direkt fragen, wo sie bestimmte Sachen erworben hat. Durch die Tags kürze sie diesen Weg ab, da ihre Fans direkt sehen, von welcher Firma was kommt.

Tap Tags dienen kommerziellem Zweck

Im Ergebnis konnte Reif das Gericht mit ihrer Argumentation nicht überzeugen: Das Profil der Influencerin scheint auf der einen Seite zwar privat zu sein; sei auf der anderen Seite aber durch Drittinteressen beeinflusst. So sei für den Verbraucher nicht klar, was denn nun Werbung sei – und was eben nicht. 

Das Gericht stellte fest, dass die Frage, inwiefern Tap Tags, die nicht als Werbung gekennzeichnet werden, unlauter und damit abmahnfähig sind, höchstrichterlich geklärt werden müsse. Entsprechend wurde der Weg zum Bundesgerichtshof geöffnet.

Lösung über den redaktionellen Zusammenhang?

Weniger schwer tat sich da das Kammergericht Berlin im Fall der Influencerin Vreni Frost: Auch hier ging es um einen Tap Tag. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die Influencerin für den Tag keine Gegenleistung erhielt. Schleichwerbung sei es dennoch gewesen, da es zwischen der Verlinkung und dem Post keinen redaktionellen Zusammenhang gebe. Hätte Frost also mehr Inhalt geliefert, wäre es keine Werbung gewesen. So stellte sich das Tagging einfach nur als scheinbar zusammenhangloser Inhalt dar. 

Kommentare  

#1 Franz 2020-09-17 07:30
Vollkommen richtige Entscheidung, hier sollte jeder Infuencer bzw. jede Person mit einer gewissen Reichweite, schon durch gesunden Menschenverstan d davon ausgehen dass hier nicht jedem klar ist ob es Werbung ist oder nicht. In TV Sendungen werden Logos von Notebooks auch unkenntlich gemacht...
Hier sehe ich absolut kein Ausnahmefall, privat hin oder her.
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