Herkunftskennzeichnung

Schaumwein aus Italien darf in Spanien gären

Veröffentlicht: 22.09.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 22.09.2020
Aus Korken geformtes Italien

In der EU ist ja bekanntlich alles reglementiert und so wundert es nicht, dass es eine „Delegierte Verordnung zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Anträge auf Schutz von Ursprungsbezeichnungen, geografischen Angaben und traditionellen Begriffen im Weinsektor“, sprich: eine Verordnung zur Herkunftsangabe von Weinen, gibt.

Die Verordnung bildete nun die Grundlage eines Streites zwischen einer großen deutschen Weinkellerei und einem Schaumweinhändler.

In Italien gepflückt, in Spanien fertig gegärt

Die deutsche Weinkellerei störte sich an der Angabe eines Händlers: Dieser verkaufte den Schaumwein „Italien Rosé“ mit der Bezeichnung „Product of Italy“. Tatsächlich wurden die Trauben in Italien geerntet. Dort wurde auch der Grundwein hergestellt. Die zweite Gärung, die aus dem Grundwein den Schaumwein machte, fand allerdings in Spanien statt. 

Dennoch darf der Wein als Produkt aus Italien gekennzeichnet werden, stellte nun laut dem Portal Juris das Oberlandesgericht Frankfurt (11.09.2020, Aktenzeichen: 6 W 95/29) fest.

Kein Verstoß gegen das Gesetz

Das Gericht berief sich dabei auf den Wortlaut der Eingangs genannten Verordnung. Dort heißt es, dass das Land genannt werden muss, „in dem die Trauben geerntet und zu Wein verarbeitet werden“. Dass die zweite Gärung in Spanien stattfindet, ändert nichts daran, dass die Trauben in Italien geerntet und zu dem Grundwein verarbeitet werden. Mit der Formulierung „zu Wein verarbeitet“ in der Verordnung meine der Gesetzgeber nicht die Verarbeitung zum Endprodukt. Der Ort der zweiten Gärung könne aber alternativ als Herkunftsland benannt werden. Entsprechend hat der Händler hier eine Art Wahlrecht. 

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