Urteil des EuGH

Kurzzeitvermietung via Airbnb & Co. darf eingeschränkt werden

Veröffentlicht: 22.09.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 22.09.2020
Gerollte Handtücher auf Bett

Das Vermieten von Wohnungen per Kurzzeitmiete, also etwa an Touristen, kann ein lukratives Geschäft sein. Aus diesem Grund stehen besonders in Ballungsgebieten viele Wohnungen nicht mehr für den Zweck zur Verfügung, Personen auch dauerhaft ein Dach über dem Kopf zu bescheren. 

Um dem Wohnungsmangel Einhalt zu gebieten, können die Eigentümerinnen und Eigentümer in der EU dazu verpflichtet werden, für das kurzzeitige Vermieten eine Genehmigung einzuholen, ohne die das Anbieten der Wohnungen auf Plattformen wie Airbnb nicht rechtens ist. Das entschied jetzt der Europäische Gerichtshof, nachdem die Anbieter zweier Einzimmerwohnungen in Frankreich gegen eine solche Regel versuchten vorzugehen (Urteil v. 22.09.2020, Rechtssachen C-724/18 und C-727/18).  

Geldbuße wegen Kurzzeitvermietung ohne Genehmigung

Die französische Regelung, nach welcher eine behördliche Genehmigung eingeholt werden muss, ist demnach von der europäischen Rechtslage gedeckt. Gerechtfertigt werden würde diese Maßnahme, mit welcher natürlich in die Rechte von Wohnungseigentümerinnen und -eigentümern eingegriffen wird, durch das allgemeine öffentliche Interesse an der Bekämpfung des Wohnungsmangels. 

Die beiden Eigentümer hatten ihre Wohnungen in Paris auf einer Website zur Vermietung angeboten und sie regelmäßig ohne vorherige Genehmigung der Behörden vor Ort an Kurzzeitgäste vermietet. Gemäß des französischen Bau- und Wohnungsgesetzbuches waren sie durch Gerichte zur Zahlung einer Geldbuße verurteilt worden, auch wurde die Rückumwandlung in Wohnraum angeordnet. 

Einschränkung von Wohnungseigentümern zulässig

Nach den französischen Vorschriften bedarf es einer solchen Genehmigung, wenn in Gemeinden mit mehr als 200.000 Einwohnern und bestimmten an Paris angrenzenden Gemeinden regelmäßig möblierte Wohnungen kurzzeitig an Personen vermietet werden, die sich dort nur für kurze Zeit aufhalten und keinen Wohnsitz begründen. Gegen diese Regelung gingen die Vermieter bis zum Kassationsgerichtshof vor, der sich wiederum an den EuGH wandte. Hier sollte geklärt werden, ob die nationale Regelung auch zu den Vorgaben des EU-Rechts passt. 

Laut Pressemitteilung des Gerichtshofes ist das der Fall: Es wurde festgestellt, „dass mit der in Rede stehenden Regelung ein System zur Bekämpfung des Mangels an Wohnungen, die längerfristig vermietet werden, geschaffen werden soll, um der Verschlechterung der Bedingungen für den Zugang zu Wohnraum und der Verschärfung der Spannungen auf den Immobilienmärkten Rechnung zu tragen, was einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses darstellt.“ Schließlich sei die Regelung auch verhältnismäßig – etwa weil es nur um bestimmte Arten der Vermietung ginge, der Geltungsbereich auf bestimmte Ortschaften begrenzt sei und zum Beispiel Wohnungen, an denen der Vermieter auch seinen Hauptwohnsitz hat, nicht betroffen seien. Ein milderes Mittel gebe es nicht.

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