Irreführende Werbung

Ein Sofortbonus kann nicht „irgendwann” ausgezahlt werden

Veröffentlicht: 30.09.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 30.09.2020
Leute rennen auf Karotte zu

Ob es der neue Strom- oder Handyvertrag ist: Für viele potenzielle Kunden ist alles, was man zusätzlich bekommt, immer ein Lockmittel. Deshalb sind spezielle Garantien oder Boni auch in der Werbung so beliebt. Weil die Kunden jedoch zu einer Kaufentscheidung verleitet werden, die sie sonst nicht treffen würden, sind sie auch für die Wettbewerbshüter relevant. Wird etwas versprochen, das nicht (in der Form) gehalten wird, dann hat das Konsequenzen.

Lockeffekt weit verbreitet in der Branche

Viele Versicherungen oder Stromanbieter müssen dem starken Konkurrenzkampf trotzden und bieten daher für den Abschluss eines Vertrages einen Sofortbonus an – so auch ein Stromanbieter auf einer bekannten Preisvergleichsplattform. Der versprochene Sofortbonus war jedoch alles andere als ein Sofortbonus. Das Kleingedruckte brachte nämlich wieder eine zeitliche Einschränkung: „Den angegebenen Bonus gewährt der Anbieter einmalig für den Anbieterwechsel, der Bonus wird innerhalb von 60 Tagen nach Lieferbeginn überwiesen. (...)“. Ob man hier noch von einem sofortigen Bonus sprechen kann, ist schon fraglich. Der Stromanbieter reizte die Zahlung sogar noch weiter aus. Tatsächlich überwiesen wurde der Bonus jedoch erst nach ausdrücklicher Aufforderung seitens der Kundin mehr als 100 Tage nach Lieferbeginn. Reine Taktik?

Sofortbonus darf nicht erst auf Nachfrage ausgezahlt werden

Kann nicht sein, urteilten die Richter am Oberlandesgericht Köln und sahen eine unlautere, weil irreführende geschäftliche Handlung darin (Beschluss vom 05.05.2020, Aktenzeichen 6 U 282/19). Bei einem Sofortbonus gehe es dem Verbraucher nicht nur darum, irgendwann sein Geld zu erhalten. Die Erwartung des Verbrauchers geht dahin, dass der Bonusbetrag jedenfalls zeitnah wie angekündigt ausbezahlt werden wird.

Dabei ist besonders spannend, dass das Gericht die Werbung an sich nicht beanstandet, sondern es lediglich um die späte Auszahlung ging. Dies ist letztendlich eher im Bereich Vertragsverletzung anzusehen, anstatt es als Wettbewerbsverletzung einzustufen. Auch der Stromanbieter wollte sich damit rechtfertigen. Hier musste aber unterstellt werden, dass von vornherein kein entsprechender Leistungswille bestand und damit schon eine unlautere geschäftliche Handlung vorliegt, so das Gericht letztendlich in der Entscheidung.

Enttäuschte Kunden und trickreiche Anbieter

Außerdem merken die Richter an, dass diese Taktik in der Branche, z. B. auf den bekannten Vergleichsportalen, weit verbreitet sei. Möglicherweise geht das Geschäftsmodell vieler Anbieter sogar dahin, dass der Bonus nur auf ausdrückliche Aufforderung ausgezahlt wird. Mit dieser Handhabung wird dem Kunden eine Überwachungspflicht auferlegt mit der Absicht, dass er die Nichtzahlung möglicherweise übersieht und seine Ansprüche nicht geltend macht. Ähnliches sieht man auch bei den versprochenen Prämien (z. B. iPads) bei Abschluss eines Vertrages.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.