Verstoß gegen Unterlassungserklärung

Vertragsstrafe in Höhe von 30.000 Euro bei Wettbewerbsverstoß angemessen

Veröffentlicht: 14.10.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 14.10.2020
David vs. Goliath

Wer berechtigterweise abgemahnt wird, wird in vielen Fällen auch eine Unterlassungserklärung abgeben und versprechen, den Verstoß nicht noch einmal zu begehen. So geschah es auch in einem Fall, den neulich das Landgericht Flensburg (Urt. v. 10.07.2020 - Az.: 6 HKO 42/19) entscheiden musste: Der Verband Sozialer Wettbewerb hatte ein Möbelhaus abgemahnt. 

Größe des Unternehmens entscheidend

Der Verband Sozialer Wettbewerb mahnte ein Möbelhaus wegen falsch deklarierter Ware ab: Es ging um einen Couchtisch, der unter der Angabe „massiv Eiche“ verkauft wurde, tatsächlich aber aus Esche gefertigt war. Da die Holzart ein wesentliches Merkmal eines Möbelstücks ist, handelte das Möbelhaus wettbewerbswidrig und unterschrieb als Folge der Abmahnung auch die Unterlassungserklärung.

In der Zeit danach verstieß das Möbelhaus zweimal gegen die Unterlassungserklärung. Beim ersten Verstoß forderte der Verband Sozialer Wettbewerb eine Vertragsstrafe in Höhe von 5.000 Euro; beim zweiten mal waren es bereits 10.000 Euro. Als das Unternehmen nun zum dritten mal gegen den Vertrag verstieß, schnellte die Vertragsstrafenforderung auf 30.000 Euro in die Höhe – und das laut dem Landgericht Flensburg auch zu Recht. Die Auswirkungen des Rechtsverstoßes auf den Wettbewerb seien zwar geringfügig; allerdings habe das Unternehmen nun einmal mehrmals gegen die Wettbewerbsregeln verstoßen. Die Vertragsstrafe muss geeignet sein, um das Möbelhaus von weiteren Verletzungen abzuhalten. Die vorangegangene Vertragsstrafe in Höhe von 10.000 Euro sei ohne Wirkung geblieben. Jedenfalls habe das Möbelhaus nicht dargelegt, inwiefern Maßnahmen ergriffen wurden, um solche irreführenden Angaben in Zukunft zu verhindern.

Für die Festsetzung der Vertragsstrafe sei auch die Größe des Unternehmens ausschlaggebend: „Angesichts dessen, dass die Beklagte in Deutschland im Geschäftsjahr 2018/2019 einen Umsatz von 1,1 Milliarden Euro erwirtschaftet, erscheint eine wesentlich geringere Vertragsstrafe zur Einwirkung nicht geeignet“, zitiert die Kanzlei Dr. Bahr aus der Urteilsbegründung

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