Umsetzung des EuGH-Urteils

Facebook muss auch sinngleiche Beleidigungen weltweit löschen

Veröffentlicht: 13.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.11.2020
Mann löscht Daten

Wer auf Facebook beleidigt wird, hat dagegen einen Anspruch auf Unterlassung. In der Folge muss Facebook die Kommentare löschen. Das Problem ist aber, dass ein Urteil, in dem steht, dass Facebook dann vielleicht künftig Beleidigungen, wie „miese Volksverräterin“ löschen muss; Bezeichnungen wie „mieser Volksjudas“ gegebenfalls aber eben nicht löschen muss. Genau vor diesem Problem stand die österreichische Politikerin Glawischnig-Piesczek. Diese wurde auf Facebook von einer Nutzerin nämlich als „miese Volksverräterin“ und „korrupter Trampel“ beleidigt und wollte Facebook via Gericht dazu zwingen, weltweit nicht nur solche, sondern auch sinngleiche Hasskommentare gegen ihre Person zu löschen. 

Facebook wehrte sich

Nachdem das Gericht der ersten Instanz Glawischnig-Piesczek diesen Anspruch auch zuerkannte, legte Facebook Rechtsmittel ein. Die Akte landete vor dem Oberlandesgericht Wien, welches die Akte zum Europäischen Gerichtshof weiterreichte. Dieser stellte im Oktober 2019 fest: Die Social-Media-Plattform Facebook kann prinzipiell dazu verpflichtet werden, rechtswidrige Kommentare sinngleichen Inhalts weltweit zu suchen und zu löschen. Dabei stellte der EuGH gleich eine Definition auf: „Unterschiede in der Formulierung dieses sinngleichen Inhalts im Vergleich zu dem für rechtswidrig erklärten Inhalt dürfen jedenfalls nicht so geartet sein, dass sie den Hosting-Anbieter zwingen, eine autonome Beurteilung dieses Inhalts vorzunehmen.“ Es geht bei sinngleichen Inhalten also um Kommentare, die die Plattform ohne weiteres mit Hilfe automatisierter Techniken finden kann.

Wien setzt Urteil um

Nachdem der EuGH die Frage beantwortet hat, war nun wieder das nationale Gericht in Wien an der Reihe und gestand laut Heise der Politikerin den Anspruch auf das weltweite Löschen von selben oder sinngleichen Kommentaren gegenüber Facebook zu. Solche globalen Löschansprüche werden nicht nur von Plattformbetreibern kritisch gesehen. So äußerte der EuGH-Generalanwalt beim weltweiten Recht auf Vergessenwerden in Bezug auch die Suchmaschine Google die Bedenken, dass durch so einen Anspruch auch gleichzeitig mögliche Interessen von Personen in Ländern außerhalb der EU betroffen sein können. 

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