Meldung von Rechtsverstößen auf Marktplätzen

Berechtigte Beschwerden sind kein Anschwärzen

Veröffentlicht: 13.11.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.11.2020
Hände zeigen auf traurigen Mann

Plagiate oder Bilderklau: Beides gehört zur Schattenseite des Online-Handels, und besonders auf Plattformen tummeln sich Rechtsverstöße. Schon seit Jahren hat sich die Schlinge enger gezogen und auch Plattformen müssen alles tun, um Verstöße zu verhindern und an deren Behebung mitzuwirken. In der Praxis muss ein Marktplatz ein Angebot nach einem vorangegangenen Hinweis unverzüglich sperren und Vorsorge treffen, dass es nicht zu weiteren Rechtsverletzungen kommt (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.04.2008, Az.: I ZR 227/05). Resultat sind die diversen Meldesysteme, die beispielsweise Ebay und Amazon eingerichtet haben. Durch eine entsprechende Beschwerde hierüber wird das Foto, die Marke oder das ganze Angebot nicht mehr in einer entsprechenden Suchanfrage gelistet.

Beschwerden als neue Waffe!?

Immer wieder haben wir über Abmahnungen berichtet, die aufgrund einer unberechtigten Beschwerden über ein sogenanntes „Infringement“-Verfahren ausgesprochen worden. Hat der Händler, der die Beschwerde auf der Plattform eingereicht hatte, seine Rechte falsch eingeschätzt und lag tatsächlich gar kein Verstoß vor, liegt darin ein Wettbewerbsverstoß. Die unberechtigte Beschwerde gegenüber der Plattform kann als gezielte Behinderung der Geschäftstätigkeit aufgefasst werden. Der Betroffene hat dann einen Unterlassungsanspruch und kann den Gegner abmahnen bzw. gerichtlich zwingen lassen, unbegründete Beschwerden künftig zu unterlassen.

Beschwerde ist keine unzulässige „Anschwärzung“

Viel überraschender ist jedoch ein aktuelles Urteil, in dem es um eine berechtigte Beschwerde ging. Anlass war die korrekte Kennzeichnung von Leuchten, die unter anderem die Information über das Energieeffizienzlabel enthalten muss. Ein Lampenhändler meldete die unrichtige Kennzeichnung der Rechtsabteilung der Plattform. Der gegnerische Anwalt zog sofort ins Feld. Die Meldung stelle eine aggressive geschäftliche Handlung, eine „Anschwärzung“ und eine gezielte Behinderung dar.

Das Oberlandesgericht Hamm hatte in der zweiten Instanz jedoch keinen Anlass, dem zuzustimmen (Urteil vom 08.10.2020, Aktenzeichen: 4 U 7/20). Die Produktkennzeichnung war tatsächlich falsch. Also kann eine dahingehende berechtigte Beschwerde weder eine Herabsetzung oder Verunglimpfung sein, noch als Anschwärzung oder aggressive geschäftliche Handlung eingestuft werden.

Beschwerde statt Abmahnung

„Dass die Klägerin zunächst den Weg der Beschwerde an den Plattformbetreiber gewählt hat, der überdies schnell und effizient zu einer Entfernung der nicht gesetzeskonformen Produktangebote aus dem Internet geführt hat, und nicht sofort eine gegebenenfalls Kostenerstattungsansprüche auslösende Abmahnung ausgesprochen hat, spricht im Gegenteil dafür, dass ihr Vorgehen dem Interesse an einem lauteren, gesetzeskonformen Wettbewerb entsprang”, fassen die Richter zusammen.

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.