Frankfurt

Lockdown rechtfertigt keine Mietminderung 

Veröffentlicht: 17.11.2020 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 17.11.2020
Tafel mit Coronavirus und dem Schriftzug Closed

Der erste Lockdown traf unter anderem den Einzelhandel besonders hart. Die Türen waren verschlossen, die Einnahmen blieben aus – die laufenden Kosten, naja, die liefen weiter. So ging es auch der Betreiberin mehrerer Textil- und Bekleidungsgeschäfte in Frankfurt: Aufgrund der Corona-Anordnung des Landes Hessen mussten die Geschäfte vom 18 März bis 20. April schließen. Die Folge war ein Umsatzrückgang von 54, bzw. 41 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Entsprechend konnte die Miete für die Filiale in Frankfurt vor den Monat April nicht begleichen. Die Folge war eine Klage durch die Vermieterin. 

Keine Minderungsgrund

Grundsätzlich können Mieter auch bei gewerblich genutzten Räumen die Miete mindern, wenn sie das Gebäude nicht nutzen können. Eine solche Mietminderung kommt aber laut dem Urteil des Landgerichts Frankfurt (Urteil vom 05.10.2020, Aktenzeichen: 2-15 O 23/20) in diesem Fall nicht in Frage, da die Schließung nicht an die Beschaffenheit des gemieteten Ladens anknüpft. Verfügt das Bauamt wegen gefährlicher Mängel die Schließung, so kann dies beispielsweise einen Mangel darstellen, der zur Minderung der Miete berechtigt. 

Bei den Corona-Maßnahmen war aber genau das nicht der Fall: Die Schließung der Geschäfte diente dem Schutz der Bevölkerung und lag eben nicht in der Beschaffenheit der Gebäude begründet.

Einen Anspruch auf Vertragsanpassung habe die Mieterin ebenfalls nicht. Im Ergebnis muss die Ladenbetreiberin die Miete für den Monat April 2020 in Höhe von 6.000 Euro vollständig begleichen. 

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