Keine Werbemeuterei

Iglo verliert Rechtsstreit um Käpt'n-Werbefigur

Veröffentlicht: 08.12.2020 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.12.2020
Mann in Kapitänsuniform

Die maritim gestaltete Werbung von Appel Feinkost stellt keine irreführende Werbung dar. Das entschied fernab der See jüngst das Landgericht München I und wies die Klage des Tiefkühl-Produzenten Iglo ab (Urteil v. 3.12.2020, Az. 17 HK O 5744/20). 

Iglo hatte sich an der Werbung des Konkurrenten – beide vertreiben Fischprodukte – gestört. Der Vorwurf stand im Raum, dass Appel Feinkost mit der Platzierung eines männlichen Protagonisten vor maritimen Hintergrund gegenüber Verbrauchern und im Hinblick auf die Werbefigur Käpt'n Iglo eine Irreführung hervorrufe und damit eine unzulässige Verwechslungsgefahr erzeuge. 

Kein Nachahmungsschutz für maritime Kulisse

Das Landgericht sagt: Nein. Dass zur Bewerbung von Fischprodukten Küste und Meer, Himmel und Wetter genutzt werden würden, sei naheliegend und könne keine Nachahmung eines Werbekonzeptes darstellen. Allgemeine Ideen, Gestaltungsprinzipien, Methoden oder gemeinfreie naheliegende Motive seien freihaltebedürftig, weshalb ein Nachahmungsschutz nicht in Frage komme. So weit so nachvollziehbar.

Dazu führt das Gericht in seiner Pressemitteilung weiter aus, dass es zwischen den Werbedarstellungen der Streitparteien „ganz erhebliche“ Unterschiede gebe. Appel stellt nämlich einen Bezug zum Unternehmen her und zeigt einen Leuchtturm aus dem Landkreis Cuxhaven, wo sich auch die Hauptniederlassung des Lebensmittelherstellers befinden. Bei der Werbung von Iglo hingegen finde sich dieser Leuchtturm nicht – naturgemäß, immerhin sitze Iglo in Hamburg. 

Der Mann im eleganten Dreiteiler mit Seidenschal ist kein Kapitän...

So einen richtigen Kapitän könne man in der Figur von Appel Feinkost eigentlich auch nicht sehen, sagt das Gericht mit Blick auf die vorgeworfene Verwechslungsgefahr. Auf den meisten Bildern trage die Werbefigur von Appel keinen blauen Anzug, so wie es beim Tiefkühlkapitän Alltag ist. Der Anzug sei vielmehr grau. Und statt weißem Rollkragenpullover fände sich eine karierte Weste mit Krawatte und ein Seidenschal. Das Tragen einer Elblotsen-Mütze mache ihn auch nicht zum Seemann, schreibt das offenbar sachkundige Gericht in seiner Mitteilung. Solche Mützen – zumal keine Kapitänsmütze – trage man an der See zahlreich. Nein, in dieser Figur sähen Verbraucherinnen und Verbraucher keinen Seemann wie Käpt'n Iglo, sondern „einen gut situierten Herren in einem eleganten Dreiteiler mit Seidenschal“. 

... und passt gut in den Zeitgeist der Werbung

Diese Deutung, so weiß das Gericht, ist auch angesichts der aktuell angesagten Werbegestaltung naheliegend: Das Werben mit gut aussehenden Männern im etwas reiferen Alter, auch wenn sie einen grau melierten Bart tragen, könne Appel nicht grundsätzlich untersagt werden. Es sei allgemein bekannt, „dass die Werbung mit solchen „Best Agern“ derzeit äußerst beliebt und verbreitet sei“, findet die Kammer. Mal ganz abgesehen von diesen Details sei Appel als Anbieter und damit die Herkunftskennzeichnung bei der Werbung deutlich wahrnehmbar und weise eindeutig auf die Beklagte hin. Dass diese Werbung nicht mit Käpt'n Iglo oder Iglo selbst in Verbindung stehe, sei für Verbraucher damit ohne Zweifel erkennbar.

Rechtskräftig ist das Urteil noch nicht. Iglo kann noch in Berufung gehen. 

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