Das letzte Wort ist gesprochen

Telefonnummer auf Webseite = Telefonnummer in Widerrufsbelehrung

Veröffentlicht: 10.12.2020 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 10.12.2020
Telefonhörer

Seit 2014 können Verbraucher auf jede erdenkliche Weise ihren Widerruf erklären. Auch wenn diese Methode in der Praxis überhaupt nicht genutzt wird, ist sie doch theoretisch denkbar: der Widerruf per Telefon. Fraglich war bislang jedoch, ob die Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung angegeben werden muss, damit der Kunde ausreichend über diese Möglichkeit informiert ist.

Telefonnummer auf der Webseite maßgeblich

Ausgangspunkt war der unklare Gesetzeswortlaut, denn eine Telefonnummer muss nur in die Widerrufsbelehrung hinein, wenn eine solche „verfügbar“ ist. Die Antwort auf diese Frage löste einen jahrelangen internationalen Rechtsstreit aus. Vom Landgericht zum Oberlandesgericht bis zum BGH, EuGH und wieder zurück. Nun liegt das endgültige Urteil des BGH vor.

Der BGH zog nun einen Schlussstrich und Urteil lautet wie folgt: Eine Telefonnummer ist „verfügbar“ und damit in Widerrufsbelehrung auch mit anzugeben, wenn der Händler den Eindruck erweckt, dass er diese Telefonnummer auch für Kontakte mit Verbrauchern nutzen möchte (Urteil vom 24.09.2020, Aktenzeichen I ZR 169/17).

Das bedeutet das Urteil für die Praxis 

Standardmäßig sollte jede Widerrufsbelehrung um eine Telefonnummer ergänzt sein. Wer das noch nicht getan hat, sollte es spätestens jetzt nachholen. Betroffen sind alle, die in ihren Shops auch eine Telefonnummer nennen, beispielsweise im Impressum oder im Footer/auf Bannern, um hiermit auch ihren Kundenservice aufmerksam zu machen. Es gibt immer wieder Abmahnungen dazu, die unnötig sind und vermieden werden können, beispielsweise durch den Ido Verband. 

Achtung: Die Angabe der Telefonnummer in der Widerrufsbelehrung ist jedoch nicht mit den Angaben im gesetzlichen Muster-Widerrufsformular (befindet sich in der Regel unterhalb der Widerrufsbelehrung) zu verwechseln. Im Muster-Widerrufsformular ist die Angabe nicht möglich, da die Verwendung des Formulars bei einem telefonischen Widerruf ausgeschlossen ist.

Auch der der Wahl der richtigen Nummer gibt es Besonderheiten: Die Verwendung einer Mehrwertnummer ist unzulässig und auch wettbewerbswidrig und darf nicht als Telefonnummer in die Widerrufsbelehrung aufgenommen werden. Festnetz- und Mobilfunknummer sind jedoch statthaft, da durch sie keine Kosten ausgelöst werden, die das übliche Maß übersteigen.

Kommentare  

#1 Lutz 2020-12-22 15:49
"Eine Telefonnummer ist „verfügbar“ und damit in Widerrufsbelehr ung auch mit anzugeben, wenn der Händler den Eindruck erweckt, dass er diese Telefonnummer auch für Kontakte mit Verbrauchern nutzen möchte (Urteil vom 24.09.2020, Aktenzeichen I ZR 169/17)."

Ihre Aussage "sobald sie im Impressum vorhanden ist" widerspricht m.E. dem allerdings! Im Impressum MUSS eine Telefonnummer angegeben werden. Das impliziert nicht, dass eine Kontakaufnahme darüber gewünscht ist! Im gesamten Shop wird z.B. bei uns keine Telefonnummer als Kontaktmöglichk eit angegeben! Dürften wir, würden wir sie aus dem Impressum auch rausnehmen.

Hallo Lutz,

gerne klären wir dich auf. Maßgeblich für das Impressum ist der § 5 TMG. Demnach erforderlich sind lediglich "Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post".
Eine Telefonnummer ist keine Pflicht.

Beste Grüße!
Die Redaktion
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