Bundesgerichtshof

OS-Link nicht anklickbar = Vertragsstrafe

Veröffentlicht: 07.01.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 08.01.2021
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Mit dem verpflichtenden OS-Link (Online-Streitbeilegung) hat der europäische Gesetzgeber nicht den Verbraucher auf der Suche nach einer kostengünstigen Rechtshilfe unterstützt, sondern ein Geschäftsmodell befeuert: das der Abmahnindustrie. In den unzähligen vergangenen Abmahnmonitoren auf unserem Infoportal war kein Thema so oft vertreten wie der fehlende Hinweis auf die OS-Plattform. 

Weil das die meisten Händler auch umgesetzt haben – immerhin besteht die Pflicht schon seit fünf Jahren – mussten die Abmahner erfinderisch werden. Laut der sogenannten ODR-Verordnung besteht für Online-Händler eine Verpflichtung in der Europäischen Union, auf ihren Webseiten mit Kaufmöglichkeit einen Link zur europäischen OS-Plattform einzustellen. Schnell war eine neue Lizenz zum Gelddrucken gefunden, denn hier ist ja die Rede von Link, also muss der auch anklickbar sein. Der nächste Abmahngrund war gefunden. Mit einem Urteil des Bundesgerichtshofes aus dem Herbst, welches offenbar erst jetzt veröffentlicht wurde, spielt das Gericht den Abmahnern noch einmal in die Karten (Beschluss vom 10. 9. 2020, Aktenzeichen: I ZR 237/19).

Unterlassungserklärung hat Vorrang

Eine Abmahnung wegen einem fehlenden OS-Link? Wer hat die noch nicht bekommen? Ebenso viele Unterlassungserklärungen sind somit in der Welt und genau hierum drehte sich ein Streit, der sich bis zum BGH zog. Ein Online-Händler hatte sich ebenso über eine solche Unterlassungserklärung verpflichtet „über die OS-Plattform und in klarer und verständlicher Weise an leicht zugänglicher Stelle einen klickbaren Link zur OS-Plattform ec.europa.eu/consumers/odr zur Verfügung zu stellen”. Der Link war im Ebay-Shop da, aber anklickbar war er nicht. Ist das ein Verstoß gegen die Unterlassungserklärung?

Knackpunkt war, dass die Unterlassungserklärung generell auf die geschäftlichen Handlungen gerichtet war, jedoch nicht auf Ebay oder einen Online-Shop beschränkt war. Die Unterlassungserklärung gelte deshalb auch für den Ebay-Shop und der Händler musste die Vertragsstrafe schließlich zahlen.

Muss der Link überhaupt anklickbar sein?

Die viel spannendere Frage, ob der unsägliche OS-Link überhaupt anklickbar sein muss, hat der BGH offen lassen. Thema der Entscheidung war nicht die gesetzliche Norm, sondern der Unterlassungsvertrag als solcher gewesen. Das zeigt noch einmal deutlich, wie wichtig es ist, bei der Unterlassungserklärung sorgfältig und bedacht vorzugehen, denn sie ist unbegrenzt gültig und kann sogar gültig sein, wenn die Abmahnung an sich unberechtigt war.

Neues Geschäftsmodell nach Wettbewerbsnovelle?

Das Urteil ist also insoweit kritisch zu sehen, da jetzt alle durch das neue Wettbewerbsrecht abgeschreckten Abmahner und Anwälte eine neue Einnahmequelle wittern könnten. Wegen der Gesetzesänderung können Verstöße gegen die Informationspflichten wie sie auch der OS-Link ist, nicht mehr kostenpflichtig abgemahnt werden und Abmahnungen verlieren daher ihren Anreiz. Das Thema Vertragsstrafe für ehemalige abgemahnte Unterlassungserklärungen sind von der Novelle aber vorerst nicht betroffen.

Vorsicht ist besser als Nachsicht. In den Online-Shops dürfte die Umsetzung kein Problem sein, auch bei Amazon gibt es die Einstellungsmöglichkeit im Verkäuferkonto. Bei Ebay ist jedoch nur eine html-Lösung vorhanden. Hier geht es noch einmal zur Anleitung.

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