Irreführende Werbung

Vergleich ohne Produktprüfung ist kein „Test“

Veröffentlicht: 12.01.2021 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 12.01.2021
Person prüft im Labor

Nicht nur wenn eine größere Kaufentscheidung ansteht, greifen viele Verbraucher auf Tests bzw. Testergebnisse zurück. Die Erwartung ist dabei, dass die Eigenschaften der Ware möglichst unabhängig geprüft und ausgewertet wurden, sodass sich ein besserer Eindruck davon verschafft werden kann. Gleichzeitig können so oftmals Vor- und Nachteile im Vergleich zu ähnlichen Produkten festgestellt werden.

Dass solche Tests und Vergleiche gut angenommen werden, zeigt sich an der Vielzahl entsprechender Websites, die besonders in Suchmaschinen auftauchen und solche Informationen anbieten. 

Dass Test nicht gleich Test und Vergleich nicht gleich Vergleich ist, zeigt sich dann hin und wieder ebenfalls. Das Oberlandesgericht Köln hatte sich nun kürzlich mit dem Anbieter von Produktvergleichen bzw. Tests und seiner Website auseinanderzusetzen (Urteil v. 20.10.2020, Az. 6 U 136/19). Diesem untersagte es, seine algorithmusbasierten Vergleiche als Test zu bezeichnen, da es sich um wettbewerbswidrige Irreführung von Verbrauchern handle. Auch die Domain des Anbieters solle für solche Vergleiche nicht mehr genutzt werden dürfen, informiert der Verbraucherzentrale Bundesverband, der in diesem Fall gegen den Anbieter geklagt hatte. 

Was macht einen Warentest aus?

Als Warentest betrachtet das OLG Köln eine nach einer genau durchdachten Methode vorgenommene Prüfung zur Feststellung der Eignung, der Eigenschaften, der Leistung oder Ähnlichem einer Person oder Sache. Verbraucher würden darunter einen neutralen vergleichenden Produkttest verstehen, bei dem es um die Untersuchung eines oderer mehrerer Produkte geht. Stattfinden müsste solch ein Test anhand von im Voraus festgelegten Kriterien auf bestimmte, qualitätsbestimmende und preisrelevante Eigenschaften. Ziel sei es, das Testergebnis aller untersuchten Produkte unter der Vergabe bestimmter Noten in einer Gesamtdarstellung zu veröffentlichen und damit einer breiten Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

Algorithmusbasierte Produktvergleiche anhand unklarer Prüfungsumstände 

Der beklagte Anbieter hatte auf seiner Website Produkttests angeboten, im Verfahren geht es insbesondere um einen Vergleich von Akkuschraubern. Das angegebene Testergebnis beruhte dabei nicht auf einer konkreten, händischen und sachkundigen Untersuchung der Produkte – also quasi einer Prüfung im Labor, wie es von einem Warentest erwartet werden würde.

Die Bewertung des jeweiligen Produkts beruhte offenbar vielmehr auf einem Algorithmus, der verschiedene Eigenschaften bzw. Benchmarks automatisch auswertet, insbesondere anhand von Herstelleraussagen, wohl aber auch unter Nutzung von Verbraucherbewertungen. Die Angaben des Anbieters über das Entstehen der Bewertungen vor Gericht blieb allerdings vage, veränderten sich im Laufe der Verhandlung und widersprachen nach Auffassung des Gerichts teilweise auch den Werbeaussagen – das Gericht beachtete deswegen den Vortrag der Beklagten insoweit schließlich nicht.

Nutzung der Domain ebenfalls irreführend

Abseits der Widersprüchlichkeit konnte die Beklagte nicht beweisen, dass ihr Vorgehen den Anforderungen an einen Warentest gerecht werde, die Ausführungen zum Prüfverfahren waren eben zu vage. Dabei schließt das Gericht aber nicht aus, dass die durch den Algorithmus gewonnenen Ergebnisse nicht auch aussagekräftig wie ein (Labor-)Warentest sein könnten. Damit handle es sich nicht wirklich um einen „Test", womit die entsprechende Bezeichnung unlauter sei.

Zudem dürfe die Beklagte ihren Internetauftritt, genauer ihre Domain nicht für die Veröffentlichung solcher Produktvergleiche nutzen. Diese, aber auch das verwendete Logo, die Verwendung des Begriffs „Testkategorien“ und die Darstellung der Testergebnisse würde im angesprochenen Verbraucherkreis die Annahme stützen, dass der Anbieter die Produkte tatsächlich „getestet“ habe. Da dies jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht der Fall war, stufte es die Verwendung der Domain insofern als irreführend ein.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Übrigens: Wollen Online-Händler mit Testergebnissen werben, sollten sie stets die Fundstelle angeben. Andernfalls kann es sich bei diesem Punkt ebenfalls um eine irreführende Werbung mit möglichen Konsequenzen handeln, wie der Händlerbund auf seiner Wissensseite informiert.

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