Kurzmeldung

Corona-Soforthilfe darf bei vorheriger Zahlungsunfähigkeit zurückgefordert werden

Veröffentlicht: 13.01.2021 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 13.01.2021
Schulden überrennen Geschäftsmann wegen Corona

Die Corona-Soforthilfe dient dazu, Unternehmen vor dem Aus zu bewahren, wenn diese aufgrund der Maßnahmen in finanzielle Schieflage kommen. Voraussetzung ist daher, dass die betroffenen Unternehmen nicht bereits am 31.12.2019 wirtschaftliche Probleme hatten.

Einem Solo-Selbstständigen ging es so. Er war bereits im Dezember 2019 zahlungsunfähig, beantragte allerdings dennoch in NRW die Soforthilfe. Diese wurde nun zurückgefordert und das zu Recht.

360.000 Euro Steuerschulden

Der Künstler hatte bereits im Dezember 2019 Schwierigkeiten, seine fälligen Steuerverbindlichkeiten in Höhe von 360.000 Euro zu begleichen. Bei der Antragstellung habe er allerdings angegeben, durch die Pandemie in existenzbedrohende Schwierigkeiten geraten zu sein. Die ausgezahlte Soforthilfe in Höhe von 9.000 Euro wurde zurückgefordert, als die Lage des Künstlers klar war.

Antragsteller muss Voraussetzung prüfen

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 12.01.2021, Aktenzeichen: 20 K 4706/20) hat nun entschieden, dass diese Rückforderung auch rechtens war. Der Künstler hätte selbst prüfen müssen, dass er als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ gilt. Eine einfache Nachfrage bei der Bezirksregierung hätte ergeben, dass er durch seine bereits im Dezember 2019 vorliegende Zahlungsunfähigkeit eben gerade nicht antragsberechtigt gewesen sei. 

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