Urteil zu Rotlicht-Blitzer

Richter dürfen Google Maps als Quelle nutzen

Veröffentlicht: 01.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 01.07.2022
Google Maps

Google weiß ja vermeintlich alles, und auch Richter nutzen die Services des Unternehmens zunehmend, wie ein aktueller Fall zeigt. Via Google Maps wollten sie sich ein Bild über die örtlichen Gegebenheiten verschaffen. 

Google Maps oder Earth können als Quelle herangezogen werden

Ein Autofahrer wurde zu einer Geldbuße von 220 Euro verdonnert, weil er bei Rot über eine Ampel gefahren war. Außerdem erhielt er ein einmonatiges Fahrverbot. Der Fahrer legte gegen den Bußgeldbescheid Rechtsmittel ein, weil die Ein-Sekundenregel gerade nicht verletzt gewesen sei. Was also tun, um das zu prüfen? 

Eigentlich müssten sich die Beteiligten nun in die Spur begeben und den Abstand notfalls mit dem Maßband vor Ort ausmessen. Wieso, wenn man die Lichtbilder bei Google Maps bzw. Google Earth in perfekter Qualität abrufen kann, ohne das Haus verlassen zu müssen? Nun darf ein Gericht nicht irgendeine Quelle heranziehen, denn es muss schon etwas seriöser zugehen.

Google Maps oder Earth gelten als allgemeinkundig

Es heißt, vor Gericht und auf hoher See ist man in Gottes Händen. Man könnte wohl noch hinzufügen „in Google’s Händen”. Dementsprechend können nicht nur im Internet abrufbare Straßenkarten und Stadtpläne, sondern auch die bei Google Maps bzw. Google Earth abrufbaren Luftbildaufnahmen als Quelle für allgemeinkundige Erkenntnisse zu örtlichen Gegebenheiten herangezogen werden und damit in einem Gerichtsverfahren das Zünglein an der Waage sein, so die Entscheidung (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 5.1.2021, Aktenzeichen: 2 RBs 191/20, BeckRS 2021, 8).

Dem Fahrer hat sein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid jedoch letztendlich nichts genutzt. Die Ampelanlage ließ sich über Aufnahmen bei Google Maps bzw. Google Earth genau inspizieren. Beim Nachrechnen der Haltestreifen stellten die Richter fest, dass die Rotlichtphase schon beim Überfahren der Haltelinie länger als eine Sekunde angedauert haben muss. Der Bescheid der Behörde war daher berechtigt.

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