Frage an den EuGH:

Gibt es beim Kauf von Konzertkarten ein Widerrufsrecht?

Veröffentlicht: 02.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 13.07.2022
Alte Konzertkarten

Schnell Verderbliches, Personalisiertes oder sog. Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbeschäftigungen sind Gründe, nach welchen ein Widerrufsrecht unter anderem ausgeschlossen sein kann. Wegen der vielen abgesagten Konzerte, die ebenfalls unter den Ausschlussgrund Freizeitbeschäftigung fallen könnten, suchen die Betroffenen nach Möglichkeiten, wieder an ihr Geld zu kommen. Nun soll der EuGH klären, ob es möglicherweise ein Widerrufsrecht gibt, auf das sich Verbraucher berufen können.

Eventbranche trotz Gutscheingesetz in Bedrängnis

Ein Kunde kaufte im November 2019, also vor der Coronapandemie, Konzertkarten bei einer Ticketbörse im Internet. Diese Veranstaltung sollte im März 2020 stattfinden, wurde aber wegen der behördlichen Einschränkungen für Großveranstaltungen abgesagt. Infolgedessen kam es zur Ausstellung eines Gutscheins, wie es das neue Recht später vorsah und abertausende Menschen betraf.

Kurz zur Erinnerung: Wenn eine Musik-, Kultur-, Sport- oder sonstige Freizeitveranstaltung aufgrund der COVID-19-Pandemie nicht stattfinden konnte oder kann, ist der Veranstalter berechtigt, dem Inhaber einer vor dem 8. März 2020 erworbenen Eintrittskarte oder sonstigen Teilnahmeberechtigung anstelle einer Erstattung des Eintrittspreises oder sonstigen Entgelts einen Gutschein zu übergeben. Viele Kunden wollen das jedoch nicht akzeptieren und verlangen ihr Geld zurück. Dazu trägt auch bei, dass die Ticketbörsen nur sehr zögerlich reagieren oder oft die Vorverkaufsgebühren abziehen. Kein Wunder, dass viele Betroffene jede erdenkliche Chance nutzen, sich aus der Misere zu befreien und ihr Geld einzufordern.

Gutscheine: Widerrufsrecht geht vor

Und damit spannt das Gericht den Bogen zum Widerrufsrecht, denn sollte dem Kunden wie bei anderen Online-Käufen auch bei Konterttickets ein Widerrufsrecht zustehen, dann hätte der betroffene Verbraucher vorrangig vor dem Gutschein einen Anspruch auf Rückgewähr des gezahlten Kaufpreises für die Eintrittskarten. Das ist für viele Kunden viel attraktiver, denn mit dem Gutschein können die wenigsten etwas anfangen.

Anknüpfungspunkt ist dieser Gesetzeswortlaut: Ausgeschlossen vom Widerrufsrecht ist der Online-Kauf einer Dienstleistung „zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Freizeitbetätigungen, wenn der Vertrag für die Erbringung einen spezifischen Termin oder Zeitraum vorsieht”. Gemeint sind damit die Buchung eines Hotelzimmers oder eines Online-Kurses sowie ggf. auch der Kauf von Tickets für Konzerte. Knackpunkt ist aber, dass die Ticketplattform das Konzert nicht selbst durchführt oder veranstaltet, sondern nur den Kauf vermittelt. Daher fragt das Amtsgericht Bremen nun direkt in Luxemburg nach, wie das Gesetz gemeint ist (Vorlagebeschluss vom 08.01.2021, Aktenzeichen: 19 C 277/20, Juris, kostenpflichtig). Auswirkungen hätte die Antwort auf abertausende Fälle in Deutschland.

Nun wird die Widerrufsfrist, also die Frist zwischen Kauf und Konzert, vielmals eine längere Zeit zurückliegen und damit die Widerrufsfrist meist ohnehin abgelaufen sein. Tatsächlich setzt der Ablauf der Widerrufsfrist aber voraus, dass der Verbraucher überhaupt von ihr wusste.  Das setzt demnach voraus, dass die Widerrufsbelehrung der Ticketbörse über ein Widerrufsrecht auch erfolgt. Das soll in vielen Fällen nicht der Fall sein. Auch hier soll die Aussage des EuGH Klarheit bringen, ob die Ticketbörsen dazu überhaupt verpflichtet sind.

Ist die Gutscheinlösung verfassungswidrig?

Auch andere Ansatzpunkte werden vertreten, wenn es um das Gutscheingesetz geht. Das Amtsgericht Frankfurt, beispielsweise, ist sogar von der Verfassungswidrigkeit der Gutscheinlösung überzeugt. Auch das Amtsgericht Bremen, welches die Vorlagefrage an den EuGH sendete, hat schon einen weiteres Argument bestätigt: Das Geld ist trotz Gutschein-Gesetz zu erstatten (Urteil vom 2. Oktober 2020, Aktenzeichen 9 C 272/20). Der Ticketzwischenhändler muss dafür einstehen, dass die Teilnahme an der Veranstaltung faktisch durchsetzbar ist bzw. nicht wieder entfällt. Ansonsten liegt ein Mangel vor, der zur Rückzahlung berechtigt. 

Ein spannendes Thema, welches noch viele Jahre die deutschen und europäischen Gerichte beschäftigen dürfte. Vorausgesetzt, die Ticketbörsen gibt es dann noch...

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.