Wettbewerbszentrale

Irreführende Werbung: Garantie und Gewährleistung nicht addieren (Update)

Veröffentlicht: 04.02.2021 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 18.08.2022
Verschiedene Marken-Elektronikartikel

Eine gesetzliche Gewährleistung greift zunächst bei jedem Kauf von einem Unternehmer an einen Verbraucher. Die Frist beträgt in der Regel 24 Monate. Viele Hersteller, Händler oder Marktplätze wollen jedoch mit zusätzlichen Garantien punkten, die beispielsweise eine Haltbarkeit oder Funktionsfähigkeit bestimmter Teile für mehrere Jahre garantieren. Beides ist jedoch nicht in einen Topf zu werfen und darf erst recht nicht addiert werden. So geschehen aber auf einem Online-Marktplatz, wie die Wettbewerbszentrale aktuell berichtet.

Garantie und Gewährleistung müssen klar getrennt werden

Beim französischen Online-Marktplatzbetreiber „Back Market“ (JUNG SAS), der sich an deutsche Kunden richtet, stoßen Kunden auf die Aussage „36 Monate Garantie”, wenn sie sich beispielsweise nach einem Apple iPhone 12 umsehen. Klingt nicht schlecht. Tatsächlich wird aber nur 12-24 Monate eine freiwillige und zusätzliche Garantie gewährt und das auch nur im Anschluss an die gesetzliche Gewährleistung oder eine ggf. bestehende Garantie des Verkäufers. Das ist für den Kunden viel zu unübersichtlich und intransparent.

Der Käufer erwarte die komplette Garantie von 36 Monaten, beginnend unmittelbar nach dem Kauf, nicht aber eine kürzere Garantie lediglich im Anschluss an die Gewährleistung oder Garantie eines kleinen Einzelhändlers. Zumal diese wiederum abhängig vom Einzelfall ist, denn Verkäufer können, müssen aber nicht die gesetzliche Gewährleistung bei Gebrauchten auf 12 Monate absenken. Für den Verbraucher, für den die beiden Begriffe Garantie und Gewähreistung ohnehin nicht unterscheidbar sind, entsteht damit ein Wirrwar.

Fristen dürfen nicht addiert werden

Back Market habe damit argumentiert, dass der Verkäufer nach den AGB neben der Gewährleistung eine Garantie von mindestens 12 Monaten übernehmen müsse. Das Landgericht Frankfurt am Main gab der Wettbewerbszentrale trotzdem recht und erklärte die Werbung für unzulässig (Beschluss vom 17.12.2020, Aktenzeichen: 2-06 O 421/20, nicht rechtskräftig).

 

Update vom 08.02.2021

Nachfolgend das Statement von Back Market vom 06.02.2021:

„Gegendarstellung von Back Market:

Für alle über Back Market derzeit verkauften Produkte besteht neben der gesetzlichen Gewährleistung eine 36-monatige Garantie.

Der Verkäufer übernimmt davon mindestens die ersten 12 Monate, Back Market vervollständigt die Garantie dann um den Rest. Zudem stellt sich Back Market im Problemfall zwischen Käufer und Verkäufer an die Seite des Käufers und übernimmt unter bestimmten Voraussetzungen die Garantiepflicht des Verkäufers.

Back Market hat dies auch der Wettbewerbszentrale mitgeteilt, die gleichwohl eine einstweilige Verfügung beim Landgericht Frankfurt beantragt hat. An diesem Verfahren wurde Back Market inhaltlich bisher nicht beteiligt und wird daher gegen die vorläufige Entscheidung Widerspruch einlegen. Back Market bedankt sich jedoch schon heute bei allen Beteiligten, die mithelfen, dass Back Market ein fairer Marktplatz für einen verantwortungsvollen Konsum bleibt und die Rechte der Verbraucher geschützt werden.

Thibaud Hug de Larauze, Geschäftsführer:Jung SAS"

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